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koͤnnen, vorbehaltlich der im Art. 2 festge-
setzten Ausnahmen, alle Staatsbuͤrger be-
rufen werden, welche entweder
1) das Amt eines Bürgermeisters, Ma-
gistratsrathes, oder Gemeindevorstehers
bekleiden, oder in den letzten zwölf
Jahren bekleidet haben, oder
2) auf einer deutschen Hochschule den
Doctorgrad erlangt haben, oder sich
durch ein amtliches Prüfungszeugniß
über ein mit günstigem Erfolge voll-
endetes Untversitätsstudium ausweisen
bönnen;
welche ihre vollständigen Kunststudien
an einer deutschen Akademie der bil-
denden Künste gemacht haben, und durch
Zeugnisse derselben ihre volle Kunstbe-
fähigung nachzuweisen im Stande sind,
oder.
jährlich an directen Sctcuern einen
Gesammtbetrag von wenigstens zwan-
zig Gulden enrrichten.
3)
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—
Art. 2.
Geschworne können nicht seyn:
1) sämmtliche in Activität stehende be-
soldete Staatsdiener und Militärper-
sonen;
alle Individuen, welche ein geistliches
Amt bekleiden oder geistliche Func-
tionen verrichten;
2)
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3) die Advokaten an den Gerichten, wo
die Assisen gehalten werden;
4) Personen, welche das dreißigste Jahr
noch nicht zurückgelegt haben;
5) Personen, welche wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen außer Stande
sind, den Pflichten eines Geschwornen
nachzukommen;
endlich sind ausgeschlossen:
alle diejenigen, welche wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens
der Fälschung, des Betruges, des Dieb-
stahls oder der Unterschlagung ver-
urtheilt worden sind.
Art. 3.
Die Verrichtung eines Geschwornen
kann wegen 60jaͤhrigen Alters fuͤr immer
abgelehnt werden.
Art. 4.
Fuͤr jede Gemeinde soll eine Liste der
in derselben wohnhaften, zu den Berrich-
tungen eines Geschwornen befähigten In-
dividuen, und zwar in den Städten und
größeren Märkten vom Bürgermeister un-
ter Zuziehung zweier Maglstratsräthe, in
den Landgemeinden vom Ortsvorsteher un,
ter Zuziehung zweier Mieglieder des Ge-
meindeausschusses angefertigt werden.
Diese Liste (Urliste) ist während vier-
zehn Tagen im Gemeindehause zu Jeder-
manns Einsicht aufzulegen oder anzuheften,
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