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und daß dieses geschehen sey, ist oͤffentlich
bekannt zu machen.
Art. 5.
Jeder volljaͤhrige Staatsangehoͤrige ist
berechtigt, innerhalb des im vorhergehenden
Artikel bezeichneten Zeitraums gegen die
aufgelegte oder angeheftete Liste wegen Ue-
bergehung befählgter oder Eintragung un-
befähigeer Individuen Einsprache zu erhe-
ben, worüber sodann in voller Versammlung
des Magistrats oder Gemeindeausschusses
in öffentlicher Sitzung verhandelt und ent-
schieden wird.
Gegen diese Enescheidung steht den
Betheiligten das Necht der Beschwerde,
und zwar in den Städten, welche der Kreis-
Regierung unmittelbar untergeben sind, an
diese, in den übrigen Gemeinden an die be-
treffende Distrikes-Polizel-Behörde zu.
Die Beschwerde ist binnen ache Ta-
gen, vom Tage der Eröffnung des Beschei-
des an gerechnet, eine und auszuführen, und
sodann von der zuständigen Behörde in
kürzester Frist gleichfalls in öffentlicher Si-
bung zu erledigen.
Art. 6.
Mindestens vier Wochen vor Zusam-
mentritt des Landrathes müssen saͤmmtliche
Urlisten jedes Distrikts-Polizei:Bezirkes an
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den betreffenden Amtsvorstand eingesendet
werden.
Dieser beruft sofort:
die Gemeindevorstände der vier bevöl-
kertsten Stadt= und Landgemeinden des
Bezirks, dann
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2) jene fünf Wahlmäuner, welche bei der
im Monate Mat gegenwärtigen Jah-
res vorgenommenen Wahl von Abge-
ordneten zur Volksvertretung bei dem
deutschen Bunde die melsten Stimmen
in fünf verschiedenen Gemeinden ihrer
Wahlbezirke erhalten haben, damit die-
selben unter seiner Leitung aus den
Uelisten diesenigen Personen auswäh,
len, welche wegen erprobter Einsicht
und Ehrenhaf#igkelt der Gesinnung zu
dem Amte von Geschwornen am ge-
eignetsten erscheinen.
—
Die Wahl geschieht in der Weise,
daß für je 500 Einwohner des Distrikts-
Polizei-Bezirks ein Geschworner ausgewählt
wird.
Ergibt sich bei dieser Berechnung elne
Bruchzahl über die Hälfte, so wird ein Ge-
schworner mehr genommen; geringere Bruch-
zahlen werden dagegen außer Auschlag ge-
lassen.
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