Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 7. 
In den Stchten, welche der Kreisre- 
gierung unmitcelbar untergeordnet sind, 
wird die Urliste an den Stadtcommissär, 
in der Haupc= und Residenzstadt München 
an den Dolizeidirector eingesendet, welche 
Beamte die Wahl nach den im vorher- 
gehenden Art. 6. gegebenen Vorschriften 
vorzunehmen haben. 
Statt der in Nr. 1. dlieses Artikels 
bezeichneten Personen sind jedoch der erste, 
und in dessen Verhinderung der zweite Bür- 
germeister sammt den fünf ältesten Gemein= 
debevollmächtigten, und statt der in Nr. 2. 
bezeichneten fünf Wahlmänner sieben zuzu- 
ziehen. 
Auch ist in solchen Städeen für je 
250 Einwohner ein Geschworner auszu- 
wählen. 
Arc. 8. 
Aus den in jedem Distrikts-Polizei- 
oder Stadtbezirke Gewählten wird eine Liste 
gebildet, und an den Präsidemen der Kreis- 
Regierung eingesendet, welcher nunmehr aus 
den verschiedenen Bezirkslisten die Kreis- 
liste anfertigen läßt. 
Demselben stehe hiebei die Befugniß 
zu, auch noch solche Personen aus den 
Urlisten, welche nicht aus den Art., 6. 
und 7. bezeichneten Wahlen hervorge- 
gangen sind, auf die Krelsliste zu seen. 
200 
Die Zahl dieser Personen darf jedoch in 
keinem Falle den zehnten Theil der Ge- 
wählten überschreiten. 
Art. 9. 
Vierzehn Tage vor Zusammentritt des 
Landrathes ist die Kreisliste jedem einzelnen 
Mitgliede desselben zuzustellen. Der ver- 
sammelte Landrath hat sodann die Zahl der 
auf derselben befindlichen Personen auf die 
Hälfte, jedoch in keinem Falle unter 600 
Namen herabzusetzen. 
Art. 10. 
Bei der im vorhergehenden Artikel 
angeordneten Reduction hat der Landrath 
sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß 
nicht nur intelligente und durchaus unbe- 
scholtene Männer, sondern auch daß wo 
möglich Befählgte aus allen Gegenden des 
Kreises, und daß insbesondere Befähigte 
aus solchen Orten, wo die Assisen= Sihun- 
gen gehalten werden, in angemessener An- 
zahl der Liste einverleibt werden. 
Mitglieder des Landraths selbst dür- 
sen nicht auf der kiste stehen. 
Art. 11. 
Aus den auf solche Weise vom band- 
rathe ausgewählten Personen bildet sich die
	        
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