Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Art. 15. 
Die Befugniß des Regierungs--Praͤsi- 
denten, bei Anfertigung der Kreisliste auch 
noch andere Personen, als die in den Di— 
stricts-Polizei- und Stadtbezirken gewaͤhlten, 
als Geschworne in Vorschlag zu bringen, 
findet auch bei der jaͤhrlichen Ergaͤnzung 
der Hauptliste, jedoch nur unter der im Ar- 
tikel 8. bezelchneten Beschränkung, Anwen- 
dung. 
Art. 16. 
Dem versammelten Landrathe wird 
nach vorgängiger Zustellung der Kreisliste 
an die einzelnen Mitglieder (Art. 9.) das 
Verzeichniß der unterdessen abgängig ge- 
wordenen Geschwornen der früheren Haupt- 
liste mitgetheilt, und dieser ergänze sosort 
dieselbe durch Hinzusehung der dem Ab- 
gange entsprechenden Anzahl neuer Ge- 
schwornen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Zusammenberufung und 
Bildung des Schwurgerichtes. 
Art. 17. 
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff= 
nung der Assisen-Sitzungen hat der Regie- 
rungs-Prdsident die vom Landrathe angefer- 
tigte Hauptliste dem Drästdenten des Ap- 
pellationsgerlchts mitzucheilen. 
204 
Von diesem werden sodann in Ges 
genwart von vier Mitgliedern des Gerichts- 
hofes und unter Zuziehung des Staatsan= 
waltes aus den in eine Urne zu legenden 
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge- 
sebten Seaatsbürger füc die bevorstehenden 
Sibungen fünf und vierzig hervorgezogen. 
Art. 18. 
In gleicher Weise findet nach Been- 
digung der allgemeinen Ziehung eine beson- 
dere Ziehung zur Bestimmung von neun 
Ersahgeschwornen Statt. . 
Hiebei sind nur die Namen der an 
dem Orce, wo die Assisen abgehalten wer- 
den, wohnhaften, auf der Hauptliste stehen- 
den Staatsbürger in die Urne zu legen. 
Art. 19. 
Das Verzeichniß sämmtlicher gezoge: 
ner Geschwornen ist in kürzester Frist dem 
ernannten Assisen= Präsidenten mitzutheilen, 
und dieser ist verpflichtet, binnen vier und 
zwanzig Stunden die fünf und vierzig Na- 
men auf dreißig, die neun auf sechs herab- 
zuseßen. 
Art. 20. 
Das auf solche Weise herabgesetzte 
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re- 
gierungs-Prästdenten einzusenden, und durch 
diesen jedem einzelnen Geschwornen von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.