Art. 15.
Die Befugniß des Regierungs--Praͤsi-
denten, bei Anfertigung der Kreisliste auch
noch andere Personen, als die in den Di—
stricts-Polizei- und Stadtbezirken gewaͤhlten,
als Geschworne in Vorschlag zu bringen,
findet auch bei der jaͤhrlichen Ergaͤnzung
der Hauptliste, jedoch nur unter der im Ar-
tikel 8. bezelchneten Beschränkung, Anwen-
dung.
Art. 16.
Dem versammelten Landrathe wird
nach vorgängiger Zustellung der Kreisliste
an die einzelnen Mitglieder (Art. 9.) das
Verzeichniß der unterdessen abgängig ge-
wordenen Geschwornen der früheren Haupt-
liste mitgetheilt, und dieser ergänze sosort
dieselbe durch Hinzusehung der dem Ab-
gange entsprechenden Anzahl neuer Ge-
schwornen.
Zweite Abtheilung.
Von der Zusammenberufung und
Bildung des Schwurgerichtes.
Art. 17.
Wenigstens vierzehn Tage vor Eröff=
nung der Assisen-Sitzungen hat der Regie-
rungs-Prdsident die vom Landrathe angefer-
tigte Hauptliste dem Drästdenten des Ap-
pellationsgerlchts mitzucheilen.
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Von diesem werden sodann in Ges
genwart von vier Mitgliedern des Gerichts-
hofes und unter Zuziehung des Staatsan=
waltes aus den in eine Urne zu legenden
Namen sämmtlicher auf die Hauptliste ge-
sebten Seaatsbürger füc die bevorstehenden
Sibungen fünf und vierzig hervorgezogen.
Art. 18.
In gleicher Weise findet nach Been-
digung der allgemeinen Ziehung eine beson-
dere Ziehung zur Bestimmung von neun
Ersahgeschwornen Statt. .
Hiebei sind nur die Namen der an
dem Orce, wo die Assisen abgehalten wer-
den, wohnhaften, auf der Hauptliste stehen-
den Staatsbürger in die Urne zu legen.
Art. 19.
Das Verzeichniß sämmtlicher gezoge:
ner Geschwornen ist in kürzester Frist dem
ernannten Assisen= Präsidenten mitzutheilen,
und dieser ist verpflichtet, binnen vier und
zwanzig Stunden die fünf und vierzig Na-
men auf dreißig, die neun auf sechs herab-
zuseßen.
Art. 20.
Das auf solche Weise herabgesetzte
Verzeichniß ist ohne Verzug an den Re-
gierungs-Prästdenten einzusenden, und durch
diesen jedem einzelnen Geschwornen von