Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Erste Abtheilung. 
Von der Gerichtsverfassimg und der 
Staatsanwaltschaft. 
Erster Titel. 
Von der Gerichtsverfassung 
Art. 1. 
Bis zu der Einfuͤhrung einer vollstaͤn- 
digen neuen Gerichtsverfassung ist die schrift- 
liche Untersuchung, welche der muͤndlich 
oͤffentlichen Verhandlung einer Strafsache vor- 
hergeht (Voruntersuchung), von demjenigen 
Gerichte zu führen, welches bisher zur Füh- 
rung der Generaluntersuchung ermächtige 
war, vorbehaltlich der durch Regierungs- 
verordnung hinsichtlich einzelner Gerichtsbe- 
zirke zu treffenden Abänderungen. 
Art. 2. 
Für die bei den Kreis= und Stadtge- 
richten zu führenden Voruntersuchungen wer- 
den Räthe oder Assessoren als ständige Un- 
tersuchungsrichter aufgestellt, und im Ver- 
hinderungsfalle durch andere Gerichtemit- 
Flieder ersetzt. 
Art. 3. 
Wenn sich ein Streit zwischen ver- 
schiedenen Untersuchungsgerichten über ihre 
Zuständigkeic ergibt, so entscheidet das Ap- 
pellationsgericht. 
  
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Stehen die über die Zuständigkeie strei- 
tendem Untersuchungsgerichte unter verschie, 
denen Appellarionsgerichten, so entscheidet 
— wenn sich die Lebreren über die Streit- 
frage nicht vereinigen können — der oberste 
Gerichtshof. 
Art. 4. 4 
Die Appellationsgerichte sind ermäch- 
tigt, nach Anhörung des Staatsanwaltes 
die Voruntersuchung aus wichtigen Grün- 
den einem anderen als dem nach Art. 22. 
und 24. Theil II. des Strafgesehbuches zu- 
ständigen Gerichte aufzutragen. 
Eben so kann von dem obersten Ge- 
richtshofe die Voruntersuchung einem Ge- 
richte eines anderen Kreises aufgetragen 
werden. 
Art. 5. 
Die Uebertragung der Voruntersuchung 
an ein anderes Gericht (Art. 4.) kann nur 
durch einen Plenarbeschluß des Gerichts- 
hofes verfüge werden. 
Arc. 6. 
Diejenigen Strafsachen, welche nicht 
vor die Schwurgerichte gehören, werden in 
erster Instan; durch Kreis= und Stadtge- 
richte abgeurtheilt. 
Art. 7. 
Die Kreis= und Stadegerichte, wel- 
chen die Aburtheilung obliegt, und die Ber
	        
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