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Erste Abtheilung.
Von der Gerichtsverfassimg und der
Staatsanwaltschaft.
Erster Titel.
Von der Gerichtsverfassung
Art. 1.
Bis zu der Einfuͤhrung einer vollstaͤn-
digen neuen Gerichtsverfassung ist die schrift-
liche Untersuchung, welche der muͤndlich
oͤffentlichen Verhandlung einer Strafsache vor-
hergeht (Voruntersuchung), von demjenigen
Gerichte zu führen, welches bisher zur Füh-
rung der Generaluntersuchung ermächtige
war, vorbehaltlich der durch Regierungs-
verordnung hinsichtlich einzelner Gerichtsbe-
zirke zu treffenden Abänderungen.
Art. 2.
Für die bei den Kreis= und Stadtge-
richten zu führenden Voruntersuchungen wer-
den Räthe oder Assessoren als ständige Un-
tersuchungsrichter aufgestellt, und im Ver-
hinderungsfalle durch andere Gerichtemit-
Flieder ersetzt.
Art. 3.
Wenn sich ein Streit zwischen ver-
schiedenen Untersuchungsgerichten über ihre
Zuständigkeic ergibt, so entscheidet das Ap-
pellationsgericht.
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Stehen die über die Zuständigkeie strei-
tendem Untersuchungsgerichte unter verschie,
denen Appellarionsgerichten, so entscheidet
— wenn sich die Lebreren über die Streit-
frage nicht vereinigen können — der oberste
Gerichtshof.
Art. 4. 4
Die Appellationsgerichte sind ermäch-
tigt, nach Anhörung des Staatsanwaltes
die Voruntersuchung aus wichtigen Grün-
den einem anderen als dem nach Art. 22.
und 24. Theil II. des Strafgesehbuches zu-
ständigen Gerichte aufzutragen.
Eben so kann von dem obersten Ge-
richtshofe die Voruntersuchung einem Ge-
richte eines anderen Kreises aufgetragen
werden.
Art. 5.
Die Uebertragung der Voruntersuchung
an ein anderes Gericht (Art. 4.) kann nur
durch einen Plenarbeschluß des Gerichts-
hofes verfüge werden.
Arc. 6.
Diejenigen Strafsachen, welche nicht
vor die Schwurgerichte gehören, werden in
erster Instan; durch Kreis= und Stadtge-
richte abgeurtheilt.
Art. 7.
Die Kreis= und Stadegerichte, wel-
chen die Aburtheilung obliegt, und die Ber