Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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zirke, uͤber welche sich ihre Zustaͤndigkeit 
erstreckt, werden durch Regierungsverord- 
nung bezeichnet. 
Eben so wird in Bezug auf jedes die- 
ser Kreis- und Stadtgerichte durch Regie—- 
rungsverordnung bestimmt, ob dasselbe alle 
Strassachen, über welche in seinem Bezirke 
die Voruntersuchung geführt wurde, oder ob 
es blos die Vergehen abzuurtheilen habe. 
Art. 8. 
In Ansehung der Aburtheilung steht 
der Plenarversammlung eines Appellations- 
gerichtes und des obersten Gerichtshofes die 
nämliche Ermächeigung zu, welche denselben 
durch Art. 4. in Ansehung der Vorunter- 
suchung ertheilt ist. 
Art. 9. 
Anfragen des Untersuchungsrichters über 
das von ihm einzuhaltende Verfahren, Be- 
schwerden gegen die Handlungen desselben 
und Anträge auf Ablehnung des Unter- 
suchungsrichters oder seines Protokollführers 
werden bei dem einschlägigen Kreis= und 
Stadtgerichte erledigt. 
Ergibt sich hiebei ein Grund, gegen 
den Untersuchungsrichter oder seinen Pro- 
tokollführer einzuschreiten, so hat das Kreis- 
und Stadtzericht die Einschreitung durch 
Berichtserstattung an das Appellationsge- 
richt zu veranlassen. 
In dringenden Fällen kann das Kreis- 
und Stablgericht ein Gerichtsmitglied zur 
  
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Vornahme einzelner Untersuchungshandlun- 
gen abordnen. 
Art. 10. 
Die Urtheile der Kreis= und Stadt- 
gerichte werden in Verbrechensfällen von 
fünf, in Vergehenofällen von drei Gerichts- 
mitgliedern gefüllt. 
Alle anderen Beschlüsse sind von drei 
Gerichtsmitglledern zu fassen. 
Ist in einzelnen dringenden Fallen die 
erforderliche Zahl von Mitgliedern des Kreis- 
und Stadtgerichtes nicht vorhanden, so wer- 
den ausnahmsweise Mitglieder nüächstgele- 
gener Landgerichte zugezogen. 
Art. 11. 
Das Appellationsgericht bildet für die 
von den Kreis= und Stadtgerichten gefäll- 
ten Urtheile die Berufungsinstanz. 
Art. 12 
Die appellationsgerichtlichen Urtheile 
werden in Verbrechensfällen von sieben, und 
in Vergehene fällen von fünf Miegliedern 
des Appellationsgerichtes gefüällt. 
Alle anderen appellationsgerichtlichen 
Beschlüsse sind, außer dem in Art. 5 be, 
zeichneten Falle, von fünf Gerichtsmieglie- 
dern zu fassen. 
Art. 13. 
Der Gerichtsvorstand bestimm die Rich- 
ter, welche den Strafverhandlungen beiwoh- 
nen sollen, sowie den Protokollführer. 
Der Vorsit unter den Rchuenn wird 
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