Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nach dem Range und bei gleichem Rang- 
verhältnisse nach dem Dienstalter derselben 
bestimmt, insoferne nicht der Staatominister 
der Justiz von der ihm durch den Art. 8. 
des Gesehzes vom 12. Mai dieses Jahres 
(Gesetzblatt Stück 6.) eingeräumten Befug- 
niß Gebrauch macht. 
Art. 14. 
Ein Gerichtemitglied, welches die Vor- 
untersuchung geführt hat, kann an der Ab- 
urtheilung nicht Antheil nehmen. 
Art. 15. 
Bei dem obersten Gerichtshofe wird 
für Strafsuchen durch das Directorium ein 
ständiger Senat gebildet, und nur für den 
Fall eines sich ergebenden Bedürfnisses die 
Bildung eines zweiten Senats angeordnet 
werden; ob ein solches Bedürfniß vorhan- 
den, entscheider der eberste Gerichtehof in 
einer Plenarsitzung. 
Der Senat bestehe in denjenigen Fällen, 
in welchen auf Todes-, Ketten= oder Zucht- 
hauestrase erkannt ist, aus neun, in allen 
andern Fällen aus sieben Mitgliedern. 
Nrt. 16. 
In jedem Appellationsgerichtebezirke 
wird durch Regierun ssverordnung wenigstens 
ein Kreis= und Stadtgericht bestimmt, bei 
welchem der Schwurgerichtehof zur Abur- 
theilung der vor das Schwurgericht gehs- 
renden Srrafsachen zu bilden ist. 
  
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Die im Art. 8. der Plenarversammlung 
eines Appellationsgerichtes und des obersten 
Gerichtshofes ertheilte Ermächtigung gilt 
auch bezüglich des Schwurgerichtshofes. 
Art. 17. 
Der Schwurgerichtehof besteht mit 
Einschluß des Vorstandes aus fünf Nichtern. 
Art. 18. 
Von dem Staateminister der Justiz 
wird als Präsident des Schwurgerichrshofes 
ein Rath des obersten Gerichtshofes oder 
eines Appellationsgerichtes, und als Stell- 
vertreter desselben ein Mitglied des Kreis- 
und Stadtgerichtes, bei welchem das Schwur- 
gericht gehalten wird, bezeichnet. 
Alle Rechte und Verpflichtungen des 
Präsidenten werden im Falle seiner Abwe- 
senheit oder Verhinderung auf den Stell- 
vertreter, und wenn auch dieser verhindert 
seyn sollte, auf den Vorstand des Kreis- 
und Stadtgerichtes, bei welchem das Schwur- 
gericht gehalten wird, übertragen. 
Dieser Leh#ere hat auch in allen Fällen 
unter Berücksichtigung der Vorschrift des 
Art. 14. die Kreis= und Stoadtgerichtemit= 
glieder zu bestimmen, welche mit dem DPr- 
sidenten den Schwurgerichtehof bilden. 
Zweiter Ti#cel. 
Von der Staatsanwaltschaft. 
Art. 19. 
Bei dem obersten Gerichtshofe, sowie
	        
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