229
nach dem Range und bei gleichem Rang-
verhältnisse nach dem Dienstalter derselben
bestimmt, insoferne nicht der Staatominister
der Justiz von der ihm durch den Art. 8.
des Gesehzes vom 12. Mai dieses Jahres
(Gesetzblatt Stück 6.) eingeräumten Befug-
niß Gebrauch macht.
Art. 14.
Ein Gerichtemitglied, welches die Vor-
untersuchung geführt hat, kann an der Ab-
urtheilung nicht Antheil nehmen.
Art. 15.
Bei dem obersten Gerichtshofe wird
für Strafsuchen durch das Directorium ein
ständiger Senat gebildet, und nur für den
Fall eines sich ergebenden Bedürfnisses die
Bildung eines zweiten Senats angeordnet
werden; ob ein solches Bedürfniß vorhan-
den, entscheider der eberste Gerichtehof in
einer Plenarsitzung.
Der Senat bestehe in denjenigen Fällen,
in welchen auf Todes-, Ketten= oder Zucht-
hauestrase erkannt ist, aus neun, in allen
andern Fällen aus sieben Mitgliedern.
Nrt. 16.
In jedem Appellationsgerichtebezirke
wird durch Regierun ssverordnung wenigstens
ein Kreis= und Stadtgericht bestimmt, bei
welchem der Schwurgerichtehof zur Abur-
theilung der vor das Schwurgericht gehs-
renden Srrafsachen zu bilden ist.
240
Die im Art. 8. der Plenarversammlung
eines Appellationsgerichtes und des obersten
Gerichtshofes ertheilte Ermächtigung gilt
auch bezüglich des Schwurgerichtshofes.
Art. 17.
Der Schwurgerichtehof besteht mit
Einschluß des Vorstandes aus fünf Nichtern.
Art. 18.
Von dem Staateminister der Justiz
wird als Präsident des Schwurgerichrshofes
ein Rath des obersten Gerichtshofes oder
eines Appellationsgerichtes, und als Stell-
vertreter desselben ein Mitglied des Kreis-
und Stadtgerichtes, bei welchem das Schwur-
gericht gehalten wird, bezeichnet.
Alle Rechte und Verpflichtungen des
Präsidenten werden im Falle seiner Abwe-
senheit oder Verhinderung auf den Stell-
vertreter, und wenn auch dieser verhindert
seyn sollte, auf den Vorstand des Kreis-
und Stadtgerichtes, bei welchem das Schwur-
gericht gehalten wird, übertragen.
Dieser Leh#ere hat auch in allen Fällen
unter Berücksichtigung der Vorschrift des
Art. 14. die Kreis= und Stoadtgerichtemit=
glieder zu bestimmen, welche mit dem DPr-
sidenten den Schwurgerichtehof bilden.
Zweiter Ti#cel.
Von der Staatsanwaltschaft.
Art. 19.
Bei dem obersten Gerichtshofe, sowie