Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gerichesvorstand in dringenden Fällen ein 
Gerichtsmitglied mie der Stellvertretung zu 
beauftragen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Voruntersuchung. 
Art. 30. 
Die Voruntersuchung in Strafsachen 
wird nach den Vorschriften des zweiten 
Theiles des Strafgesehbuches gefährt, inso- 
weit dieselben nicht in den nachfelgenden 
Artikeln abgeändert sind. 
Art. 31. 
Der Untersuchungsrichter hat in der 
Voruntersuchung alle Umstände aktenmäßig 
zu machen, welche sowohl den Thatbestand 
cines vorgefallenen Verbrechens oder Ver- 
gehens, als den Verdacht, daß eine bestimmte 
Person sich der That selbst oder der Theil- 
nahme an derselben schuldig gemacht habe, 
betreffen. 
Die Beweise gegen den Thäter sind 
hiebei so weit zu erheben, als es zu nähe- 
rer Begründung des Verdachtes und zur 
Vorbereitung einer erschöpfenden Verhand- 
lung vor dem Strafgerichte erforderlich ist. 
Bei Verfolgung dieses Zweckes hat 
der Untersuchungorichter schädliche Oberfläch- 
lichkeit bei erheblichen Punkten, sowie un- 
nütze Weitschweifigkeit bei unbedeutenden 
Gegenständen zu vermeiden, und in letzterer 
  
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Bezlehung von mehreren zusammentreffenden 
Uebertretungen nur diejenigen, welche auf 
die zu verhängende Strafe wesentlichen Ein- 
fluß haben, umständlich zu untersuchen. 
Die bisherige Abtheilung des Unter- 
suchungsprozesses in eine General= und Spe- 
cialuntersuchung ist aufgehoben. 
Art. 32. 
Der Untersuchungerichter kann unter 
Voraussezung der geseblichen Bedingungen 
und unter Beobachtung der vorgeschriebenen 
Formen Verhaftungen anordnen. 
Der von ihm zu erlassende Verhafts- 
befehl (Art. 124. Theil II. des Straf= 
gesetzbuches) muß auch enthalten: 
1) die That, welche die Veranlassung zur 
Verhafeung gibr, 
2) die betreffende Stelle des einschlägigen 
Strafgesetzes, und 
3) die Eröffnung, daß dem Verheafteten 
das Reche zustehe, gegen die vollzogene 
Verhaftung bei Gericht sich zu ber 
schweren. 
Art. 33. 
Ueber jede Untersuchungshandlung muß 
ein Protokoll ausgenemmen werden, und es 
wird dazu die Gegenwart des Untersuchungs- 
richters und eines beeidigten Protokollfüh- 
rers erferderr. 
Den Verhörsprotokollen sind nur dann 
Bemerkungen über das Benehmen des Ver-
	        
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