Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Schwurgerichten. 
Erster Titel. 
Von der Fertigung und Ergänzung der 
Geschwornen#ste. 
Art. 
Zu den Verrichtungen eines Geschwor- 
nen können vorbehaltlich der im Art. 70. 
festgesetzten Ausnahmen alle Staatebürger 
berufen werden, welche entweder 
1) das Amt eines Bürgermeisters, 
Magistratsrathes oder Gemeinde- 
vorstehers bekleiden, oder in den 
lehten zwölf Jahren bekleidet ha- 
ben; oder 
) auf einer deutschen Hochschule den 
Doctorgrad erlangt haben, oder sich 
durch ein amtliches Prüfungszeug= 
niß über ein mit günstigem Erfolge 
vollendetes Universitätsstudium aus- 
weisen können; oder 
vollständige Kunststudien an einer 
deutschen Akademie der bildenden 
Künste gemacht haben, und durch 
Zeugnisse derselben ihre volle Kunst- 
befähigung nachzuweisen im Stande 
sind; oder 
jährlich an directen Steuern einen 
Gesammrbetrag von wenigstens 
zwanzig Gulden entrichten. 
75. 
3 
4) 
266 
Art. 76. 
Geschworne können nicht seyn: 
1) sämmtliche in Activität stehende 
besoldete Sraatsdiener und Mili- 
tärpersonen; 
2) alle Indlviduen, welche ein geist- 
liches Amt bekleiden, oder geist- 
liche Funceionen verrichten; 
3) die Advocaten an den Gerichten 
der Orte, wo die Schwurgerlchts- 
siungen gehalten werden; 
4) Personen, welche das dreißigste 
Jahr noch nicht zurückgelegt haben; 
5) Personen, welche wegen körperli- 
cher oder geistiger Gebrechen außer 
Stand sind, den Plichten eines 
Geschwornen nachzukommen;zendlich 
6) sind ausgeschlossen alle diejenigen, 
welche wegen eines Verbrechens oder 
wegen Vergehens der Fälschung, 
des Betruges, des Diebstahls oder 
der Unterschlagung verurtheilt wor- 
den sind. 
Art. 77. 
Die Verrichtung eines Geschwernen 
kann wegen sechzigjdheigen Alters für im- 
mer abgelehnt werden. 
Art. 78. 
Fuͤr jede Gemeinde soll eine Liste der 
in derselben wohnhaften zu den Verrichtungen 
eines Geschwornen befaͤhigten Individuen, 
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