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Dritte Abtheilung.
Von den Schwurgerichten.
Erster Titel.
Von der Fertigung und Ergänzung der
Geschwornen#ste.
Art.
Zu den Verrichtungen eines Geschwor-
nen können vorbehaltlich der im Art. 70.
festgesetzten Ausnahmen alle Staatebürger
berufen werden, welche entweder
1) das Amt eines Bürgermeisters,
Magistratsrathes oder Gemeinde-
vorstehers bekleiden, oder in den
lehten zwölf Jahren bekleidet ha-
ben; oder
) auf einer deutschen Hochschule den
Doctorgrad erlangt haben, oder sich
durch ein amtliches Prüfungszeug=
niß über ein mit günstigem Erfolge
vollendetes Universitätsstudium aus-
weisen können; oder
vollständige Kunststudien an einer
deutschen Akademie der bildenden
Künste gemacht haben, und durch
Zeugnisse derselben ihre volle Kunst-
befähigung nachzuweisen im Stande
sind; oder
jährlich an directen Steuern einen
Gesammrbetrag von wenigstens
zwanzig Gulden entrichten.
75.
3
4)
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Art. 76.
Geschworne können nicht seyn:
1) sämmtliche in Activität stehende
besoldete Sraatsdiener und Mili-
tärpersonen;
2) alle Indlviduen, welche ein geist-
liches Amt bekleiden, oder geist-
liche Funceionen verrichten;
3) die Advocaten an den Gerichten
der Orte, wo die Schwurgerlchts-
siungen gehalten werden;
4) Personen, welche das dreißigste
Jahr noch nicht zurückgelegt haben;
5) Personen, welche wegen körperli-
cher oder geistiger Gebrechen außer
Stand sind, den Plichten eines
Geschwornen nachzukommen;zendlich
6) sind ausgeschlossen alle diejenigen,
welche wegen eines Verbrechens oder
wegen Vergehens der Fälschung,
des Betruges, des Diebstahls oder
der Unterschlagung verurtheilt wor-
den sind.
Art. 77.
Die Verrichtung eines Geschwernen
kann wegen sechzigjdheigen Alters für im-
mer abgelehnt werden.
Art. 78.
Fuͤr jede Gemeinde soll eine Liste der
in derselben wohnhaften zu den Verrichtungen
eines Geschwornen befaͤhigten Individuen,
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