Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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zahlen werden dagegen außer Anschlag ge- 
lassen. 
Art. 81. 
In den Städten, welche der Krelsre- 
glerung unmittelbar untergeordnet sind, wird 
die Urliste an den Stadtcommissér, in der 
Haupt= und Residenzskadt München an den 
Pollzeidirector eingesandt, welche Beam- 
ten die Wahl nach den im vorhergehenden 
Art. 80. gegebenen Vorschriften vorzuneh- 
men habeh. " 
Statt der in Nro. 1. dieses Arti- 
kels bezeichneten Personen sind jedoch der 
erste und in dessen Verhinderung der zweite 
Bürgermeister sammt den fünf ältesten Ge- 
meindebevollmächtigren und state der in Nro. 
2. bezeichneten fünf Wahlmänner sieben zu- 
zuziehen. 
Auch ist in solchen Städten für je 250 
Einwohner ein Geschworner auszuwählen. 
Art. 82. 
Ans den in jedem Districtspollzei= oder 
Stadtbezirke Gewählten wird eine Liste ge- 
bildet und an den Dräsidenten der Kreis- 
regierung eingesendet, welcher nunmehr aus 
den verschiedenen Bezirkslisten die Kreis- 
liste anfertigen ldßt. 
Demselben steht hiebei die Befugniß 
zu, auch noch solche Personen aus den Ur- 
listen, welche nicht aus den in Art. 80. und 
270 
81. bezeichneten Wahlen hervorgegangen sind, 
auf die Kreisliste zu seßen. 
Die Zahl dieser Personen darf jedoch 
in keinem Falle den zehnten Theil der Ge- 
wählten überschreiten. 
Art. 83. 
Vierzehn Tage vor Zusammentrite des 
Landrathes ist die Kreisliste jedem einzelnen 
Mitgliede desselben zuzustellen. Der ver- 
sammelte Landrath hat sodann die Zahl 
der auf derselben befindlichen Personen auf 
die Hälfte, jedoch in keinem Falle unter 
600 Namen herabzuseßen. 
Art. 84. 
Bei der im vorhergehenden Artikel 
angeordneken Reduction hat der Landrath 
sorgfaltig darauf Bedacht zu nehmen, daß 
nicht nur intelllgente und durchaus unbe- 
scholtene Männer, sondern auch, daß wo 
möglich Befähigte aus allen Gegenden des 
Kreises, und daß insbesondere Befihigte 
aus solchen Orten, wo die Schwungerichts- 
sizungen gehalten werden, in angemessener 
Anzahl der biste einverlelbt werden. 
Mitglieder des Landrathes selbst dür- 
sen nicht auf der Liste stehen. 
Art. 85. 
Aus den auf solche Weise vom Land- 
ralhe ausgewählten Personen bildet sich 
die Hanptliste der bei den Schwurgerichts- 
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