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sitzungen zu verwendenden Geschwornen,
und die Abgaͤnge, welche sich auf derselben
durch Todesfaͤlle, Verlust der zum Amte
eines Geschwornen erforderlichen Eigenschaf-
ten oder in Folge der im Art. 99. ent-
haltenen Bestimmung ergeben, werden in
nachstehender Weise ergänzt.
Art. 86.
In jeder Gemeinde werden jaährlich
am Anfange des Monats März auf die
im Art. 78. bezeichnere Art diejenigen Per-
sonen aus der früheren Urliste gestrichen,
welche während des abgewichenen Jahres
mit Tod abgegangen sind, oder die zum
Geschwornenamte erforderliche Befdhigung
verloren haben. In gleicher Weise sind die-
jenigen, welche während des Jahres diese
Befähtgung erlangt haben, zur biste hinzu-
zusetzen. Die Bestimmungen über Bekannt-
machung der Urlisten, über Anbringung und
Verbescheidung von Einsprüchen, sewie über
die Einsendung der Listen an die in den
Aet. 20. und 81. genannten Beamten fin-
den auch hieher Anwendung.
Art. 87.
Nachdem dlesen Beamten zuvor vom
Regierungspräsidenten das Verzeichniß der-
senigen Personen ihres Districtspolizel= oder
Stadtbejirkes zugefertigt worden ist, welche
auf der Hauptliste eingerragen sind, sowie
derjenigen, welche wegen bereits geleisteten
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Dienstes fuͤr das naͤchste Jahr nicht wieder
auf dieselbe gesetzt werden duͤrfen (Art. 99.),
schreiten dieselben nach Maßgabe der in den
Arrikeln 80. und 81. enthaltenen Vorschrif-
ten zu einer neuen Auswahl, wobei jedoch
1) statt der im Artikel 80. Nro. 2. be-
ziehungsweise Art. 31. Abs. 2. bezeich-
neten Wahlmänner fünf, beziehungs-
weise sieben von denjenigen Wahlmän,
nern zu berufen sind, welche bei der
vorausgegangenen Wahl der Landtags-
abgeordneten die meisten Stimmen in
ihren Wahlbezirken erhalten haben;
in den Districtspolizelbezirken nur für
se zweltausend, und in den der Kreie-
reglerung unmittelbar untergebenen
Seädten für se tausend Elnwohner ein
Geschworner gewéhlt wird.
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Art. 88.
Die im Art. 80. bejzüglich der Bruch-
zahlen enthaltene Bestimmung kommt auch bei
den in Gemäßheit des vorhergehenden Art. 87.
vorzunehmenden Wahlen zur Anwendung.
Die Auswahl kann sowohl die erst
neuerdings wählbar gewordenen, als auch
die früher schon gewählten aber vom
Landrathe der Hauptliste nicht einverleibten
Staatsbürger treffen.
Art. 89.
Die Befugniß des Regierungsprsiden-
ten, bei Anfertigung der Kreisliste auch noch