Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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sitzungen zu verwendenden Geschwornen, 
und die Abgaͤnge, welche sich auf derselben 
durch Todesfaͤlle, Verlust der zum Amte 
eines Geschwornen erforderlichen Eigenschaf- 
ten oder in Folge der im Art. 99. ent- 
haltenen Bestimmung ergeben, werden in 
nachstehender Weise ergänzt. 
Art. 86. 
In jeder Gemeinde werden jaährlich 
am Anfange des Monats März auf die 
im Art. 78. bezeichnere Art diejenigen Per- 
sonen aus der früheren Urliste gestrichen, 
welche während des abgewichenen Jahres 
mit Tod abgegangen sind, oder die zum 
Geschwornenamte erforderliche Befdhigung 
verloren haben. In gleicher Weise sind die- 
jenigen, welche während des Jahres diese 
Befähtgung erlangt haben, zur biste hinzu- 
zusetzen. Die Bestimmungen über Bekannt- 
machung der Urlisten, über Anbringung und 
Verbescheidung von Einsprüchen, sewie über 
die Einsendung der Listen an die in den 
Aet. 20. und 81. genannten Beamten fin- 
den auch hieher Anwendung. 
Art. 87. 
Nachdem dlesen Beamten zuvor vom 
Regierungspräsidenten das Verzeichniß der- 
senigen Personen ihres Districtspolizel= oder 
Stadtbejirkes zugefertigt worden ist, welche 
auf der Hauptliste eingerragen sind, sowie 
derjenigen, welche wegen bereits geleisteten 
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Dienstes fuͤr das naͤchste Jahr nicht wieder 
auf dieselbe gesetzt werden duͤrfen (Art. 99.), 
schreiten dieselben nach Maßgabe der in den 
Arrikeln 80. und 81. enthaltenen Vorschrif- 
ten zu einer neuen Auswahl, wobei jedoch 
1) statt der im Artikel 80. Nro. 2. be- 
ziehungsweise Art. 31. Abs. 2. bezeich- 
neten Wahlmänner fünf, beziehungs- 
weise sieben von denjenigen Wahlmän, 
nern zu berufen sind, welche bei der 
vorausgegangenen Wahl der Landtags- 
abgeordneten die meisten Stimmen in 
ihren Wahlbezirken erhalten haben; 
in den Districtspolizelbezirken nur für 
se zweltausend, und in den der Kreie- 
reglerung unmittelbar untergebenen 
Seädten für se tausend Elnwohner ein 
Geschworner gewéhlt wird. 
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Art. 88. 
Die im Art. 80. bejzüglich der Bruch- 
zahlen enthaltene Bestimmung kommt auch bei 
den in Gemäßheit des vorhergehenden Art. 87. 
vorzunehmenden Wahlen zur Anwendung. 
Die Auswahl kann sowohl die erst 
neuerdings wählbar gewordenen, als auch 
die früher schon gewählten aber vom 
Landrathe der Hauptliste nicht einverleibten 
Staatsbürger treffen. 
Art. 89. 
Die Befugniß des Regierungsprsiden- 
ten, bei Anfertigung der Kreisliste auch noch
	        
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