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Art. 118.
In diesem Verhoͤre ist der Angeklagte
1) zu befragen, ob er das Verweisungs-
erkenntniß und die Anklageschrift (Art.
117.) gelesen und verstanden, und
ob er an seiner in der Boruntersuchung
abgegebenen Aussage nichts zu an-
dern, derselben nichts hinzuzuseßen
habe;
mit dem Rechte, sich einen Verthei-
diger zu wählen, bekannt zu machen
und zu befragen, wen er zur Ueber-
nahme seiner Vertheidigung verlange;
endlich
daran zu erinnern, daß, wenn er sich
veranlaßt glauben sollte, gegen die
Verweisung vor das Schwurgericht
eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ge-
gen eines oder das andere Mitglied
des Schwurgerichtshofes einen Ab-
lehnungsgrund geltend zu machen, er
seine deßfallsige Erkldrung bei Strafe
des Ausschlusses binnen drei Tagen
auf der Gerichtscanzlei anzubringen
habe.
Zu diesem Ende ist ihm ein schriflli-
ches Verzeichniß sämmtlicher Gerichtemit-
glieder einzuhändigen.
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Ueber den ganzen Akt ist ein kurzes
Protokoll aufzunehmen.
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Art. 119.
Der Angeklagte ist bei seiner Wahl
auf Rechtsanwälte und geprüfte Rechts-
candidaten beschränkt, es sei denn, daß er
vom Präsidenten die Erlaubniß erhalte, sich
einen Rechtsverständigen unter seinen Ver-
wandten oder Freunden als Vertheldiger zu
wählen.
Art. 120.
Der Staat hat in keinem Falle die
Kosten der Vertheidigung zu tragen. Da-
her sind nur die am Gerichtssitze wohnhaf-
ten Anwälte und geprüften Rechtscandida-
ten zur Uebernahme einer Vertheidigung
verpflichter.
Selbst diese Personen können sich der
Vertheidigung entschlagen, wenn sie einen
erheblichen Ablehnungsgrund nachzuweisen
vermögen, worüber dem Prästdenten die Ent-
scheidung zusteht.
Art. 121.
Macht der Augeklagte in dem mit ihm
abgehaltenen Verhöre (Art. 118.) von der
Befugniß, sich einen Vertheidiger zu wäh-
len, keinen Gebrauch, so ist ihm sogleich vom
Prästdenten des Schwurgerichtshofes ein
Vertheidiger von Amtswegen zu ernennen.
Der Präsident wird bei der Verthei-
lung der Vertheidigungen darauf Rücksiche
nehmen, daß kein Einzelner unverhältniß=
mäßig beschwert werde.
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