Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

439 
Theil II. Art. 33. Zisser 1. blse 4. anzu- 
wenden. 
Act. 127. 
Wird der vorgebrachte Ablehnungs- 
grund als gerechtfertigt erkanne, so hat der 
Ersatzmann (Art. 126.) auch an der öffent- 
lichen Verhandlung und an der Aburthei- 
lung der betreffenden Strafsache Theil zu 
nehmen. 
Art. 128. 
Jehn Tage vor Eröffnung des Schwur- 
gerichtes hat der Präsident am Gerichtssitze 
gegenwärtig zu seyn, und den Tag zur Ver- 
handlung jeder einzelnen Strafsache bald- 
möglichst festzusetzen. 
Zu diesem Ende hat ihm der Staats- 
anwalt das Verzeichniß derjenigen Zeugen 
mitzutheilen, deren Vernehmung dieser zur 
vollständigen Erörterung des Gegenstandes 
für nothwendig erachter. 
Abschrift des Verzeichnisses láßt der 
Deäsident unveczüglich dem Angeklagten zu- 
stellen. 
Art. 129. 
Wönscht der Angeklagte die Abhörung 
von Zeugen, die nichte bereits auf dem vom 
Staatsanwalte gefertigten Verzeichnissestehen, 
so hat er deren Vorladung bei dem Präsi- 
denten binnen vier und zwanzig Stunden nach 
Zustellung jenes Verzeichnisses zu beantragen. 
Dieser ist verpflichtet, dem Antrage 
nach Möglichkeie zu entsprechen, in so ferne 
290 
der Angeklagte die Kosten fuͤr die Entschaͤ- 
digung der Zeugen trägt und im Voraus er- 
lege, außerdem aber nur daun, wenn ihm 
die Abhörung der bcezeichneten Zeugen der 
besseren Aufklärung der Sache förderlich er- 
scheint. 
Demgemäß läßt er die Namen dieser 
Zeugen dem Vecrzeichnisse hinzufügen und 
dem Sctaatsanwalte davon Kenmtniß geben. 
Art. 130. 
Wird vom Staatsanwalte oder vom 
Angeklagten die Vernehmung von Sach- 
verständigen verlangt, so sind ihre Ramen 
ebenfalls auf das Verzeichniß der Zeugen 
zu setzen. 
In der öffentlichen Sihung kann die 
Abhörung anderer Zeugen oder Sachver- 
ständigen, als welche in dieses Verzeichniß 
eingetragen sind, nicht beantragt werden, 
vorbehaltlich jedoch der dem Prdsideiten im 
Art. 141. Absatz 3. eingeräumten Be, 
fügniß. « 
Art. 131. 
Sobald der Praͤsident den Tag für die 
Verhandlung der einzelnen Strafsache fest- 
gesetzt hat, laͤßt er den Staatsanwalt und 
den Angeklagten hievon benachtichtigen. 
Art. 132. 
Weiter verordnet der Präsident die 
Vorladung der zur Vernehmung bestimmten 
Zeugen unter Hinweisung auf die vom Ge- 
sehe (Art. 151. und 152.) auf das Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.