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Theil II. Art. 33. Zisser 1. blse 4. anzu-
wenden.
Act. 127.
Wird der vorgebrachte Ablehnungs-
grund als gerechtfertigt erkanne, so hat der
Ersatzmann (Art. 126.) auch an der öffent-
lichen Verhandlung und an der Aburthei-
lung der betreffenden Strafsache Theil zu
nehmen.
Art. 128.
Jehn Tage vor Eröffnung des Schwur-
gerichtes hat der Präsident am Gerichtssitze
gegenwärtig zu seyn, und den Tag zur Ver-
handlung jeder einzelnen Strafsache bald-
möglichst festzusetzen.
Zu diesem Ende hat ihm der Staats-
anwalt das Verzeichniß derjenigen Zeugen
mitzutheilen, deren Vernehmung dieser zur
vollständigen Erörterung des Gegenstandes
für nothwendig erachter.
Abschrift des Verzeichnisses láßt der
Deäsident unveczüglich dem Angeklagten zu-
stellen.
Art. 129.
Wönscht der Angeklagte die Abhörung
von Zeugen, die nichte bereits auf dem vom
Staatsanwalte gefertigten Verzeichnissestehen,
so hat er deren Vorladung bei dem Präsi-
denten binnen vier und zwanzig Stunden nach
Zustellung jenes Verzeichnisses zu beantragen.
Dieser ist verpflichtet, dem Antrage
nach Möglichkeie zu entsprechen, in so ferne
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der Angeklagte die Kosten fuͤr die Entschaͤ-
digung der Zeugen trägt und im Voraus er-
lege, außerdem aber nur daun, wenn ihm
die Abhörung der bcezeichneten Zeugen der
besseren Aufklärung der Sache förderlich er-
scheint.
Demgemäß läßt er die Namen dieser
Zeugen dem Vecrzeichnisse hinzufügen und
dem Sctaatsanwalte davon Kenmtniß geben.
Art. 130.
Wird vom Staatsanwalte oder vom
Angeklagten die Vernehmung von Sach-
verständigen verlangt, so sind ihre Ramen
ebenfalls auf das Verzeichniß der Zeugen
zu setzen.
In der öffentlichen Sihung kann die
Abhörung anderer Zeugen oder Sachver-
ständigen, als welche in dieses Verzeichniß
eingetragen sind, nicht beantragt werden,
vorbehaltlich jedoch der dem Prdsideiten im
Art. 141. Absatz 3. eingeräumten Be,
fügniß. «
Art. 131.
Sobald der Praͤsident den Tag für die
Verhandlung der einzelnen Strafsache fest-
gesetzt hat, laͤßt er den Staatsanwalt und
den Angeklagten hievon benachtichtigen.
Art. 132.
Weiter verordnet der Präsident die
Vorladung der zur Vernehmung bestimmten
Zeugen unter Hinweisung auf die vom Ge-
sehe (Art. 151. und 152.) auf das Aus-