Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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bleiben angedrohren Strafen und mit der 
Eröffnung, daß die Auszahlung der Zeugen- 
gebühren unmittelbar nach dem Schlusse 
der Verhandlung erfolgen werde. 
Art. 133. 
Mitglieder des königlichen Hauses find 
nicht verpflichtet, der Ladung in die öf- 
fentliche Sitzung zu folgen. 
Im Falle ihres Nichterscheinens sollen 
die von ihnen während der Voruntersuchung 
abgelegten Zeugnisse in der Gerichtssitzung 
abgelesen werden. 
Art. 134. 
Diejenigen Personen, welchen das Gesetz 
gestattet, sich des Zeugnisses im Straf- 
verfahren zu entschlagen, können das Er- 
scheinen in der öffentlichen Sitzung selbst 
dann ablehnen, wenn sie sich während der 
Voruntersuchung als Zeugen haben ver- 
nehmen lassen. 
Sie sind in der an sie erlassenen Vor- 
ladung besonders auf diese Befugniß auf- 
merksam zu machen. 
Art. 135. 
Die Zeugen sind so zeitig vorzuladen, 
daß dieselben ohne außerordentliche Mittel 
bei dem Gerichte rechtzeitig eintrefsen können. 
Art. 136. 
Am Tage vor der Verhandlung der 
einzelnen Strafsachen läßt der Prásident dem 
Angeklagten das Verzeichniß der einberufenen 
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Geschwornen, sowie der Ersatzgeschwornen 
bekannt machen. 
Art. 137. 
Häben der Staaksanwalt oder der An- 
geklagte erhebliche Gründe, um darauf an- 
zutragen, daß die Sache bei der nachsten 
Schwurgerichtssitzung nicht vorgenommen 
werde, so stellen sie an den Präsidenten ein 
Gesuch um Vertagung. 
Dieser entscheidet darüber, ob dem Ge- 
suche stattgegeben werden soll. 
3welter Abschuttt. 
Von dem Verfahren vor dem Schwurge- 
richtshofe. 
Art. 138. 
Das Verfahren vor dem Schwurge- 
richtshofe ist oͤffentlich. 
Art. 139. 
Ist nach Beschaffenheit des Falles zu 
besorgen, daß durch die Oeffentlichkeit der 
Verhandlung Aergerniß oder Verletzung des 
Schamgefuͤhles entstehen werde, so kann 
der Schwurgerichtshof, nachdem die An- 
klageschrift vorgelesen worden ist (Art. 148.), 
durch ein entweder von Amtswegen oder 
auf Antrag des Staatsanwaltes zu erlassendes 
Erkenntniß anordnen, daß die Oeffentlichkeit 
der Sitzung vom Beginne des Verheres 
bis zum Schlusse der Verhandlung (Art. 170.) 
beschränkt sei. 
Act. 140. 
Einer solchen Sihung (Art. 139.)
	        
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