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bleiben angedrohren Strafen und mit der
Eröffnung, daß die Auszahlung der Zeugen-
gebühren unmittelbar nach dem Schlusse
der Verhandlung erfolgen werde.
Art. 133.
Mitglieder des königlichen Hauses find
nicht verpflichtet, der Ladung in die öf-
fentliche Sitzung zu folgen.
Im Falle ihres Nichterscheinens sollen
die von ihnen während der Voruntersuchung
abgelegten Zeugnisse in der Gerichtssitzung
abgelesen werden.
Art. 134.
Diejenigen Personen, welchen das Gesetz
gestattet, sich des Zeugnisses im Straf-
verfahren zu entschlagen, können das Er-
scheinen in der öffentlichen Sitzung selbst
dann ablehnen, wenn sie sich während der
Voruntersuchung als Zeugen haben ver-
nehmen lassen.
Sie sind in der an sie erlassenen Vor-
ladung besonders auf diese Befugniß auf-
merksam zu machen.
Art. 135.
Die Zeugen sind so zeitig vorzuladen,
daß dieselben ohne außerordentliche Mittel
bei dem Gerichte rechtzeitig eintrefsen können.
Art. 136.
Am Tage vor der Verhandlung der
einzelnen Strafsachen läßt der Prásident dem
Angeklagten das Verzeichniß der einberufenen
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Geschwornen, sowie der Ersatzgeschwornen
bekannt machen.
Art. 137.
Häben der Staaksanwalt oder der An-
geklagte erhebliche Gründe, um darauf an-
zutragen, daß die Sache bei der nachsten
Schwurgerichtssitzung nicht vorgenommen
werde, so stellen sie an den Präsidenten ein
Gesuch um Vertagung.
Dieser entscheidet darüber, ob dem Ge-
suche stattgegeben werden soll.
3welter Abschuttt.
Von dem Verfahren vor dem Schwurge-
richtshofe.
Art. 138.
Das Verfahren vor dem Schwurge-
richtshofe ist oͤffentlich.
Art. 139.
Ist nach Beschaffenheit des Falles zu
besorgen, daß durch die Oeffentlichkeit der
Verhandlung Aergerniß oder Verletzung des
Schamgefuͤhles entstehen werde, so kann
der Schwurgerichtshof, nachdem die An-
klageschrift vorgelesen worden ist (Art. 148.),
durch ein entweder von Amtswegen oder
auf Antrag des Staatsanwaltes zu erlassendes
Erkenntniß anordnen, daß die Oeffentlichkeit
der Sitzung vom Beginne des Verheres
bis zum Schlusse der Verhandlung (Art. 170.)
beschränkt sei.
Act. 140.
Einer solchen Sihung (Art. 139.)