Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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können nur beiwohnen und dürfen nicht 
ausgeschlossen werden: 
1) der durch das Verbrechen Beschädigte; 
) Gerichtsbeamte, Anwälte, Aerzte, Bür- 
germeister, Magistraterä#the, Gemeinde- 
vorsteher und Rechtspraktikanten, welche 
an dem Orte, wo die Schwurgerichte 
gehalten werden, ihren Wohnsitz haben; 
3) Verwandte, Verschwägerte und höch- 
stens drei Freunde des Beschädigten 
und des Angeklagten, wenn der Be- 
schädigte oder Angeklagte deren An- 
wesenheit wünscht; 
4) sämmtliche einberufene Geschworne. 
Der Präsident ist befugt, nach Um- 
ständen auch noch anderen Personen, als 
den unter Nro. 1. bis 4. genannten, den 
Zutritt zu der Verhandlung zu gestarten. 
Act. 141. 
Der Präsident hat als Vorstand des 
Gerichtes das ganze Verfahren zu leiten, 
den Angeklagten und die Zeugen zu ver- 
nehmen und die Ordnung zu bestimmen, 
in welcher diejenigen, welche um das Wort 
bitten, zu sprechen haben. 
Er ist verpflichtet, alle seine Kräfte 
aufzubieten, um die Wahrheit, es sei zum 
Nachtheile oder zum Vortheile des Ange- 
klagten, gründlich zu erforschen. 
Er har zu diesem Zwecke nicht nur von al- 
len durch den Staatsanwaltoder den Angeklag- 
ten beantragten Mitreln, soferne sie ihm dienlich 
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scheinen, Gebrauch zu machen, sondern ist 
selbst berechtigt, einzelne bisher nicht ab- 
gehörte Personen, von denen nach dem 
Gange, welchen die Verhandlung genommen 
hat, noch Aufklárung zu hoffen ist, zur 
Vernehmung sogleich vorladen und nöthigen 
falls vorföhren zu lassen. 
Jedoch soll der Präsident von der zu- 
letzt erwähnten Befugniß nur mit Vorsicht 
Gebrauch machen. 
Dergleichen Zeugen sind nicht zu beeldigen, 
und die Geschwornen in jedem einzelnen Falle 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Aus- 
sagen derselben mit besonderer Behursamkeit 
zu würdigen seien. 
Auch ist, wenn die Vorrufung solche 
Hersonen trifft, welchen das Geseh gestatter, 
sich des Zeugnisses zu entschlagen, denselben 
diese Befugniß ausdrücklich in Erinnerung 
zu bringen. 
Anträge, von denen ein ersprießliches 
Ergebniß für den Zweck des Verfahrens 
nicht zu erwarten ist, hat der Prästdent zu- 
rückzuweisen. 
Beruhigt sich ein Antragsleller bei 
der Zurückweisung nicht, so hat der Schwur- 
gerichtshof zu entscheiden. 
Art. 142. 
Dem Präsidenten gebührt die Hand- 
habung der Polizel in der öffentlichen 
Sitzung.
	        
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