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können nur beiwohnen und dürfen nicht
ausgeschlossen werden:
1) der durch das Verbrechen Beschädigte;
) Gerichtsbeamte, Anwälte, Aerzte, Bür-
germeister, Magistraterä#the, Gemeinde-
vorsteher und Rechtspraktikanten, welche
an dem Orte, wo die Schwurgerichte
gehalten werden, ihren Wohnsitz haben;
3) Verwandte, Verschwägerte und höch-
stens drei Freunde des Beschädigten
und des Angeklagten, wenn der Be-
schädigte oder Angeklagte deren An-
wesenheit wünscht;
4) sämmtliche einberufene Geschworne.
Der Präsident ist befugt, nach Um-
ständen auch noch anderen Personen, als
den unter Nro. 1. bis 4. genannten, den
Zutritt zu der Verhandlung zu gestarten.
Act. 141.
Der Präsident hat als Vorstand des
Gerichtes das ganze Verfahren zu leiten,
den Angeklagten und die Zeugen zu ver-
nehmen und die Ordnung zu bestimmen,
in welcher diejenigen, welche um das Wort
bitten, zu sprechen haben.
Er ist verpflichtet, alle seine Kräfte
aufzubieten, um die Wahrheit, es sei zum
Nachtheile oder zum Vortheile des Ange-
klagten, gründlich zu erforschen.
Er har zu diesem Zwecke nicht nur von al-
len durch den Staatsanwaltoder den Angeklag-
ten beantragten Mitreln, soferne sie ihm dienlich
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scheinen, Gebrauch zu machen, sondern ist
selbst berechtigt, einzelne bisher nicht ab-
gehörte Personen, von denen nach dem
Gange, welchen die Verhandlung genommen
hat, noch Aufklárung zu hoffen ist, zur
Vernehmung sogleich vorladen und nöthigen
falls vorföhren zu lassen.
Jedoch soll der Präsident von der zu-
letzt erwähnten Befugniß nur mit Vorsicht
Gebrauch machen.
Dergleichen Zeugen sind nicht zu beeldigen,
und die Geschwornen in jedem einzelnen Falle
darauf aufmerksam zu machen, daß die Aus-
sagen derselben mit besonderer Behursamkeit
zu würdigen seien.
Auch ist, wenn die Vorrufung solche
Hersonen trifft, welchen das Geseh gestatter,
sich des Zeugnisses zu entschlagen, denselben
diese Befugniß ausdrücklich in Erinnerung
zu bringen.
Anträge, von denen ein ersprießliches
Ergebniß für den Zweck des Verfahrens
nicht zu erwarten ist, hat der Prästdent zu-
rückzuweisen.
Beruhigt sich ein Antragsleller bei
der Zurückweisung nicht, so hat der Schwur-
gerichtshof zu entscheiden.
Art. 142.
Dem Präsidenten gebührt die Hand-
habung der Polizel in der öffentlichen
Sitzung.