Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Er ist zu diesem Ende berechtiget, 
nicht nur diejenigen Zuhoͤrer, welche den 
Gang der Verhandlung durch Zeichen des 
Beifalles oder Mißfallens, oder auf andere 
Weise stoͤren, zur Ordnung zu verweisen, 
sondern auch dieselben geeigneten Falles aus 
dem Sitzungssaale entfernen und nach Um- 
ständen auf vier und zwanzig Stunden zur 
Haft bringen zu lassen. 
Von dem Letzreren ist im Sitzungspro- 
tokolle Erwähnung zu thun. 
Art. 143. 
An dem zur Verhandlung der Sache 
festgesehten Tage erscheint der Angeklagte 
in der Gerichtssitzung von einer angemessenen 
Sicherheitswache begleltet, aber ohne Fesseln. 
Er kann sich während der Verhandlung 
mit seinem Vertheidiger benehmen. Jedoch 
ist dieß nicht zulässig, wenn er auf eine an 
ihn gestellte Frage zu antworten hat. 
Alunch darf dadurch die Ordnung der 
Verhandlung auf keine Weise gestört werden. 
Art. 144. 
Der Präsident eröffnet die Sitzung 
mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes 
der Verhandlung und schreitet sofort, nach 
Vorschrift des Art. 101. und folgende, zur 
Bildung des Schwurgerichtes, wobei er den 
Angeklagten auf das ihm zustehende Ableh- 
nungerecht ausdrücklich aufmerksam zu machen 
hat. 
296. 
Art. 145. 
Sollten von den einberufenen Ge- 
schwornen und Ersahgeschwornen so viele 
ausgeblteben seyn, daß die Zahl von vier 
und zwanzig nicht erreicht würde, so hat der 
Präsident die Namen der übrigen, am 
Sitzungsorte wohnhaften, auf der Haupt, 
liste eingetragenen Geschwornen in eine Urne 
zu legen, uud so viele herauszuziehen, als 
zur Ergänzung obiger Zahl erforderlich sind. 
Die im Art. 136. angeordnete Be- 
kanntmachung findet in diesem Falle nicht 
statt. 
Art. 146. 
Sobald die Geschwornen durch das 
Loos bestimmt sind, haben dieselben in der 
durch die Ziehung festgesetzten Ordnung 
dem Angeklagten gegenüber Platz zu nehmen. 
Art. 147. 
Der Pesident befragt hierauf den An- 
geklagten um Vor= und Zunamen, Alter und 
Rellgion, Geburts= und Wohnort, Stand 
und Gewerbe, und ermahnt ihn zur Auf- 
merksamkeit auf die vorzutragende Anklage 
und auf den Gang der Verhandlung- 
Er erinnert zugleich den Vertheidiger 
an seine Verpflichtung, nichts gegen sein 
Gewissen und die dem Gesetze schuldige 
Achtung vorzubringen und sich mit Anstand 
und Mäßigung auszudrücken.
	        
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