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Er ist zu diesem Ende berechtiget,
nicht nur diejenigen Zuhoͤrer, welche den
Gang der Verhandlung durch Zeichen des
Beifalles oder Mißfallens, oder auf andere
Weise stoͤren, zur Ordnung zu verweisen,
sondern auch dieselben geeigneten Falles aus
dem Sitzungssaale entfernen und nach Um-
ständen auf vier und zwanzig Stunden zur
Haft bringen zu lassen.
Von dem Letzreren ist im Sitzungspro-
tokolle Erwähnung zu thun.
Art. 143.
An dem zur Verhandlung der Sache
festgesehten Tage erscheint der Angeklagte
in der Gerichtssitzung von einer angemessenen
Sicherheitswache begleltet, aber ohne Fesseln.
Er kann sich während der Verhandlung
mit seinem Vertheidiger benehmen. Jedoch
ist dieß nicht zulässig, wenn er auf eine an
ihn gestellte Frage zu antworten hat.
Alunch darf dadurch die Ordnung der
Verhandlung auf keine Weise gestört werden.
Art. 144.
Der Präsident eröffnet die Sitzung
mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes
der Verhandlung und schreitet sofort, nach
Vorschrift des Art. 101. und folgende, zur
Bildung des Schwurgerichtes, wobei er den
Angeklagten auf das ihm zustehende Ableh-
nungerecht ausdrücklich aufmerksam zu machen
hat.
296.
Art. 145.
Sollten von den einberufenen Ge-
schwornen und Ersahgeschwornen so viele
ausgeblteben seyn, daß die Zahl von vier
und zwanzig nicht erreicht würde, so hat der
Präsident die Namen der übrigen, am
Sitzungsorte wohnhaften, auf der Haupt,
liste eingetragenen Geschwornen in eine Urne
zu legen, uud so viele herauszuziehen, als
zur Ergänzung obiger Zahl erforderlich sind.
Die im Art. 136. angeordnete Be-
kanntmachung findet in diesem Falle nicht
statt.
Art. 146.
Sobald die Geschwornen durch das
Loos bestimmt sind, haben dieselben in der
durch die Ziehung festgesetzten Ordnung
dem Angeklagten gegenüber Platz zu nehmen.
Art. 147.
Der Pesident befragt hierauf den An-
geklagten um Vor= und Zunamen, Alter und
Rellgion, Geburts= und Wohnort, Stand
und Gewerbe, und ermahnt ihn zur Auf-
merksamkeit auf die vorzutragende Anklage
und auf den Gang der Verhandlung-
Er erinnert zugleich den Vertheidiger
an seine Verpflichtung, nichts gegen sein
Gewissen und die dem Gesetze schuldige
Achtung vorzubringen und sich mit Anstand
und Mäßigung auszudrücken.