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Religionsgenossen, welchen der Eid un-
tersagt ist, werden nach ihrem Rieus ver-
pflichter.
Art. 158.
Dem Angeklagten und dem Spaats-
anwalte stehr es frei, ihre allenfallsigen Ein-
wendungen gegen die Beeidigung eines Zeu-
gen oder, falls derselbe in das in Gemaß=
heit der Art. 128. und 129. anzufertigende
Jeugenverzeichniß gar nicht oder unter un-
richtiger Bezeichnung wäre eingetragen wor-
den, gegen dessen Vernehmung vorzubringen,
und der Schwurgerichtshof entscheider au-
genblicklich darüber.
Gehört ein Zeuge zu denjeuigen, welche
das Geseßz unbeeidlgt zu vernehmen gebie-
tet, so hat der Präsident die Geschwornen
darauf aufmerksam zu machen, daß dessen
Aussagen mit besonderer Behutsamkeit zu
würdigen seien.
Art. 159.
Der Präsident stellt an jeden Zeugen
zuvörderst die im Art. 2108. Thl. II. des
Scrasgesetzbuches vorgeschriebenen allgemei-
nen Fragen, worauf der Zeuge mündlich
sein Zeugniß ablegt.
Nach beendigter Aussage wird der Zeuge
befragt, ob der Angeklagte es sei, auf den
sich seine Aussagen beziehen, und dann wird
an den Angeklagten die Frage gerichter, ob
er auf dasjenige, was so eben gegen ihn
ausgesagt worden, erwas zu erwidern habe.
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Art. 160.
Sollte ein Zeuge die Ablegung seiner
Aussagen oder die Ableistung des Eldes
beharrlich verwelgern, so kann der Schwur-
gerichtshof auf Antrag des Sctaaksanwal=
tes oder auch von Amtswegen denselben in
eine Gefängnißstrafe von einem bis sechs
Monaten verurtheilen.
Art. 161.
Jeder Zeuge bleibe, nachdem er sein
Zeugniß abgeleg hat, in dem Sihungssaale,
soferne nicht der Präsident in Gemäßheit
des Artikels 167. ein Anderes anordnet
oder den Zeugen auf sein Begehren mit
Zustimmung des Sctaatsanwaltes und des
Angeklagten entlaßt.
Aller Verkehr zwischen dem Angeklag-
ten und den Zeugen ist untersagt. Die
einzelnen Zeugen dürfen einander über ihre
Aussagen nicht zu Rede stellen.
Art. 162.
Der Präsident ist berechtigt und ver-
pflichtet, in jedem Momente der Verhand=
lung von dem Angeklageen und den Zeugen
die nothwendig erachteten Erklárungen über
die vorkommenden Thatsachen zu verlangen.
Er kann einzelne Zeugen einander ge-
genüber stellen, und abwechselnd Fragen an
einen und den andern richten.
Er kann auch während einer einzelnen
Vernehmung einen oder mehrere Zeugen,
den Angeklagten oder einen Mitangeklagten
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