Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

36 – 
Religionsgenossen, welchen der Eid un- 
tersagt ist, werden nach ihrem Rieus ver- 
pflichter. 
Art. 158. 
Dem Angeklagten und dem Spaats- 
anwalte stehr es frei, ihre allenfallsigen Ein- 
wendungen gegen die Beeidigung eines Zeu- 
gen oder, falls derselbe in das in Gemaß= 
heit der Art. 128. und 129. anzufertigende 
Jeugenverzeichniß gar nicht oder unter un- 
richtiger Bezeichnung wäre eingetragen wor- 
den, gegen dessen Vernehmung vorzubringen, 
und der Schwurgerichtshof entscheider au- 
genblicklich darüber. 
Gehört ein Zeuge zu denjeuigen, welche 
das Geseßz unbeeidlgt zu vernehmen gebie- 
tet, so hat der Präsident die Geschwornen 
darauf aufmerksam zu machen, daß dessen 
Aussagen mit besonderer Behutsamkeit zu 
würdigen seien. 
Art. 159. 
Der Präsident stellt an jeden Zeugen 
zuvörderst die im Art. 2108. Thl. II. des 
Scrasgesetzbuches vorgeschriebenen allgemei- 
nen Fragen, worauf der Zeuge mündlich 
sein Zeugniß ablegt. 
Nach beendigter Aussage wird der Zeuge 
befragt, ob der Angeklagte es sei, auf den 
sich seine Aussagen beziehen, und dann wird 
an den Angeklagten die Frage gerichter, ob 
er auf dasjenige, was so eben gegen ihn 
ausgesagt worden, erwas zu erwidern habe. 
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Art. 160. 
Sollte ein Zeuge die Ablegung seiner 
Aussagen oder die Ableistung des Eldes 
beharrlich verwelgern, so kann der Schwur- 
gerichtshof auf Antrag des Sctaaksanwal= 
tes oder auch von Amtswegen denselben in 
eine Gefängnißstrafe von einem bis sechs 
Monaten verurtheilen. 
Art. 161. 
Jeder Zeuge bleibe, nachdem er sein 
Zeugniß abgeleg hat, in dem Sihungssaale, 
soferne nicht der Präsident in Gemäßheit 
des Artikels 167. ein Anderes anordnet 
oder den Zeugen auf sein Begehren mit 
Zustimmung des Sctaatsanwaltes und des 
Angeklagten entlaßt. 
Aller Verkehr zwischen dem Angeklag- 
ten und den Zeugen ist untersagt. Die 
einzelnen Zeugen dürfen einander über ihre 
Aussagen nicht zu Rede stellen. 
Art. 162. 
Der Präsident ist berechtigt und ver- 
pflichtet, in jedem Momente der Verhand= 
lung von dem Angeklageen und den Zeugen 
die nothwendig erachteten Erklárungen über 
die vorkommenden Thatsachen zu verlangen. 
Er kann einzelne Zeugen einander ge- 
genüber stellen, und abwechselnd Fragen an 
einen und den andern richten. 
Er kann auch während einer einzelnen 
Vernehmung einen oder mehrere Zeugen, 
den Angeklagten oder einen Mitangeklagten 
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