Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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aus dem Sitzungssaale entfernen lassen, hat 
aber in den beiden letzten Fällen die Ver- 
Hslichtung, diese Personen nach ihrer wei- 
teren Vernehmung von allem Demsenigen 
zu unterrichten, was während ihrer Abwe- 
senheit ausgesagt oder sonst verhandelt wor- 
den ist. 
Art. 163. 
Außer dem Praͤsidenten koͤnnen auch die 
Richter, die Geschwornen und der Staats- 
anwalt Fragen an die Zeugen und an den 
Angeklagten stellen, nachdem sie zuvor von 
dem Praͤsidenten die Erlaubniß hiezu erhal- 
ten haben. 
Art. 164. 
Auf dieselbe Weise koͤnnen auch der 
Angeklagte und sein Vertheidiger Fragen 
an die Zeugen stellen. 
Sollten sie jedoch die ihnen eingeraͤumte 
Befugniß mißbrauchen, so kann der Dräsi= 
dent sie anhalten, ihm die zu stellenden Fra- 
gen vorerst anzugeben und diesenigen, welche 
ihm unangemessen scheinen, zurückweisen. 
Wird gegen eine solche Zurückweisung 
Einspruch erhoben, so hat der Schwurge- 
richtohof zu entscheiden. 
Arr. 165. 
Im Laufe der Verhandlungen können 
die über den Thatbestand aufgenommenen 
Protokolle und die Gutachten der Sachver- 
ständigen abgelesen werden. 
Auch läßt der Präásident dem Ange- 
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klagten diejenigen Gegenstaͤnde vorzeigen, 
welche auf das Verbrechen Bezug haben 
und zur Ueberweisung dienen koͤnnen. Er 
fordert ihn zur Erklaͤrung daruͤber auf, ob 
er sie anerkenne. 
Er laͤßt sie gleichfalls den Zeugen vor- 
legen, in so ferne eine Veranlassung hiezu 
gegeben ist. 
Art. 166. 
Sind Zeugen, welche im Laufe der Vor- 
untersuchung vernommen worden sind, mit Tod 
abgegangen oder ist ihr perfönliches Er- 
scheinen wegen Alters, Krankheit, Gebrech- 
lichkeit oder Entfernung aus dem Lande nicht 
zu bewerkstelligen, so sollen ihre Aussagen 
über die betreffenden Thatsachen aus den 
Untersuchungsakten abgelesen werden, wenn 
es von dem Scaatsanwalte oder dem An- 
geklagten verlangt oder von dem Präsiden- 
ten für nöthig erachtet wird. 
Art. 167. 
Außer den in den Art. 133. und 166. 
bezeichneten Fallen dürfen die früheren Aus- 
sagen eines ausgebliebenen Zeugen nur mit 
besonderer Einwilligung des Angeklagten ab- 
gelesen werden. 
Art. 168. » 
Der Angeklagte und dessen Vertheidi- 
ger, sowie der Staatsanwalt sind berech- 
tiget, alles Dasjenige geltend zu machen, 
was zur näheren Beurtheilung der Glauh-
	        
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