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umstände, welche eine schwerere Qualiftkarion
des Verbrechens begründen, so weit dieses
thunlich ist, abgesonderte Fragen zu stellen.
Art. 178.
Ergeben sich bei der Verhandlung
Umsiände, welche das Gesetz als Straf-
milderungsgründe anerkennt, so find auch
darauf besondere Fragen zu richten.
Art. 179.
Sowohl die Geschwornen als der
Staatsanwalt und der Angeklagte oder sein
Vertheidiger können gegen die Fragestellung
Erinnerungen erheben, worüber der Schwur-
gerichtshof sofort entscheidet.
Art. 180.
Nachdem die Fragen festgestellt und
zu Schrift gebracht worden sind, uͤbergibt
sie der Praͤsident den Geschwornen nebst
der Anklageschrift und sämmtlichen übrigen
Akten, wovon jedoch die Protokolle über
die Zeugenvernehmungen ausgenommen sind.
Zugleich befiehlt er die Entfernung
des Angeklagten aus dem Sißbungssaale.
Art. 181.
Hierauf begeben sich die Geschwornen
zur Berathung in das für sie bereitete
Zimmer, welches sie vor Beendigung der-
selben nicht mehr verlassen dürfen.
Niemand darf während der Dauer der
Berathung in das Berathungszimmer ein-
treten; auch ist den Geschwornen während
dieser Zeit jeder Verkehr mit dritten Per-
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sonen untersagt. Geschworne, welche diesem
Verbote, zu dessen Handhabung an der Thüre
des Berathungezimmers eine Wache auf-
zustellen ist, zuwiderhandeln, sind vom Schwur,
gerichtshofe an Geld von fünf bis zu einhun-
dert Gulden, dricte aber, welche dasselbe
übertreten, dann die aufgestellten Wachposten,
welche die Uebertretung zulassen, mit vier-
undzwanzigstündigem Arreste zu bestrafen.
Besondere Bestimmungen.
Art. 182.
Rücksichtlich der Vernehmung tauber
oder stummer Personen, dann solcher, welche
der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
finden die für die Voruntersuchung geltenden
Bestimmungen analoge Anwendung.
Art. 183.
Wenn der Angeklagte entweder alle
Antwort oder die Antwort auf bestimmte
Fragen verweigert, so hat ihn der Präsident
lediglich darauf aufmerksam zu machen, daß
er durch solche Weigerung seine Lage leicht
verschlimmern könne, und sodann in der
Verhandlung der Sache fortzufahren.
Art. 184.
Wenn der Angeklagte die Ordnung
der Verhandlungen durch ein ungeziemendes
Benehmen störe und der vorgängigen Er-
mahnung, sowie der Drohung des Präsi-
denten, daß er aus der Sihung entferne
werde, ohnerachtet hlevon nicht abstehr,
so kann er durch Beschluß des Schwur=