Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Ureheil über Schuld und Strafe vom 
Schwurgerichtöhofe ohne Zuziehung der Ge- 
schwornen sofort gesprochen wird. 
Ueber die ganze Verhaudlung, welche 
öffentlich zu geschehen hat, ist ein umständ- 
liches Protokoll aufzunehmen und von dem 
Präsidenten und dem Protekollführer zu 
unterzeichnen. 
Gegen das Uctheil findet außer der 
Nichrigkeitebeschwerde kein anderes Rechts- 
mittel statt. 
Sollte die sofortige Verhandlung und 
Aburtheilung besonderen Schwierigkeiten 
unterliegen, so kann der Schwurgerichtshof 
die Sache vor den Untersuchungerichter zum 
regelmäßigen Verfahren verweisen. 
Das Letzte hat immer zu geschehen, 
wenn die in der Sißung begangene That 
die Merkmale eines Verbrechens an sich 
trägt. 
Art. 188. 
Erkrankt der Angeklagte während der 
öffentlichen Verhandlung in dem Maße, daß 
er derselben nicht weiter beizuwohnen ver- 
mag, so har der Schwurgerichtshof die 
Vertagung der Sache auszusprechen. 
Wenrn jedoch der Angeklagte selbst die 
Vorlesung seiner Aussagen aus den Acten 
der Voruntersuchung für genügend erklärt 
und der Staatsanwalt seine Zustimmung 
ertheilt, so kann die Verhandlung, als ob 
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der Angeklagte selbst gegenwärtig wäre, 
fortgesetzt und beendiget werden. 
Das gefällte Urtheil ist ihm in sol- 
chem Falle durch den Hrotokollführer zu 
verkünden. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Wahtzoruche der Geschwornen 
und von der Fällung und Verkündung des 
Urtheils. 
Art. 189. 
Sobald die Geschwornen in dem Be- 
rathungszimmer angelangt sind, wählen sie 
einen Obmann aus ihrer Mitte und tre- 
ten hierauf über die Hauptfrage, so wie 
über die etwaigen Nebenfragen, in Be- 
rathung. 
Art. 190. 
Nach geschlossener Berathung läßt der 
Obmann die Geschwornen über die einzelnen 
Fragen nach der Reihenfolge, in welcher 
sie von dem Präsidenten gestellt worden 
sind, mündlich abstimmen. 
Der Obmann gibt seine Stimme zu- 
letzt. Die Uebrigen geben solche nach der 
Ordnung, in welcher ihre Namen aus der 
Urne gezogen worden sind. 
Art. 191. 
Die Abstimmung der Geschwornen 
besteht in der einfachen Besahung oder Ver- 
neinung der gestellten Fragen. 
Doch kann auch ein Geschworner eine 
einzelne Frage nur theilweise bejahen oder 
verneinen. 
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