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Ureheil über Schuld und Strafe vom
Schwurgerichtöhofe ohne Zuziehung der Ge-
schwornen sofort gesprochen wird.
Ueber die ganze Verhaudlung, welche
öffentlich zu geschehen hat, ist ein umständ-
liches Protokoll aufzunehmen und von dem
Präsidenten und dem Protekollführer zu
unterzeichnen.
Gegen das Uctheil findet außer der
Nichrigkeitebeschwerde kein anderes Rechts-
mittel statt.
Sollte die sofortige Verhandlung und
Aburtheilung besonderen Schwierigkeiten
unterliegen, so kann der Schwurgerichtshof
die Sache vor den Untersuchungerichter zum
regelmäßigen Verfahren verweisen.
Das Letzte hat immer zu geschehen,
wenn die in der Sißung begangene That
die Merkmale eines Verbrechens an sich
trägt.
Art. 188.
Erkrankt der Angeklagte während der
öffentlichen Verhandlung in dem Maße, daß
er derselben nicht weiter beizuwohnen ver-
mag, so har der Schwurgerichtshof die
Vertagung der Sache auszusprechen.
Wenrn jedoch der Angeklagte selbst die
Vorlesung seiner Aussagen aus den Acten
der Voruntersuchung für genügend erklärt
und der Staatsanwalt seine Zustimmung
ertheilt, so kann die Verhandlung, als ob
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der Angeklagte selbst gegenwärtig wäre,
fortgesetzt und beendiget werden.
Das gefällte Urtheil ist ihm in sol-
chem Falle durch den Hrotokollführer zu
verkünden.
Dritter Abschnitt.
Von dem Wahtzoruche der Geschwornen
und von der Fällung und Verkündung des
Urtheils.
Art. 189.
Sobald die Geschwornen in dem Be-
rathungszimmer angelangt sind, wählen sie
einen Obmann aus ihrer Mitte und tre-
ten hierauf über die Hauptfrage, so wie
über die etwaigen Nebenfragen, in Be-
rathung.
Art. 190.
Nach geschlossener Berathung läßt der
Obmann die Geschwornen über die einzelnen
Fragen nach der Reihenfolge, in welcher
sie von dem Präsidenten gestellt worden
sind, mündlich abstimmen.
Der Obmann gibt seine Stimme zu-
letzt. Die Uebrigen geben solche nach der
Ordnung, in welcher ihre Namen aus der
Urne gezogen worden sind.
Art. 191.
Die Abstimmung der Geschwornen
besteht in der einfachen Besahung oder Ver-
neinung der gestellten Fragen.
Doch kann auch ein Geschworner eine
einzelne Frage nur theilweise bejahen oder
verneinen.
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