Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 192. 
Der Wahrspruch der Geschwornen kann 
bezuͤglich der Hauptfrage, ob der Angeklagte 
sich der That schuldig gemacht habe, dann 
uͤber die Frage, ob dieselbe unter einem 
eine schwerere Qualification des Verbrechens 
begruͤndenden Umstande begangen worden 
sei, gegen den Angeklagten nur mit einer 
Mehrheit von wenigstens acht Stimmen 
gebildet werden. 
Bezuͤglich der Strafmilderungsgruͤnde 
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, 
bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten 
guͤnstigere Meinung. 
Art. 193. 
Das Ergebniß der Abstimmung ist be- 
züglich jeder einzelnen von den Geschwornen 
beantworteten Frage auf dem vom Do#c- 
sidenten ihnen übergebenen Aktenstücke nie- 
derzuschreiben und vom Obmanne zu unter- 
zeichnen. 
Die Zahl der Stimmen, durch welche 
der Wahrspruch zu Stande kam, darf hie- 
bei nicht angeführt werden. 
Act. 194. 
Nach Schöpfung des Wahrspruches 
kehren die Geschwornen in den Sihungs- 
saal zurück und nehmen ihre Pläßze wieder 
ein. 
Auf die Aufforderung des Präsidenten 
erhebt sich der Obmann und liest den Wahr- 
spruch mit den einleitenden Worten vor: 
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„Auf Ehre und Gewissen, die Er- 
klärung der Geschwornen istfolgende.“ 
Nrt. 195. 
Der Wahrspruch der Geschwornen wird 
in deren Gegenwart vom Obmanne dem 
Prdsidenten überreicht und von diesem nebst 
dem Protokollführer ebenfalls unterzeichnet. 
Art. 196. 
Sollee jedoch der Wahrspruch der Ge- 
schwornen sich als unvollständig oder in sich 
widersprechend darstellen, so hat der Schwur- 
gerichtshof anzuordnen, daß sich die Ge- 
schwornen zur Vervollständigung oder Ver- 
besserung des Wahrspruches von neuem in 
das Berathungszimmer zurückziehen. 
Art. 197. 
Der Praͤsident laͤßt den Angeklagten 
in den Sitzungssaal wieder eintreten und 
den Wahrspruch der Geschwornen durch den 
Protokollfuͤhrer vorlesen. 
Art. 198. 
Ist der Angeklagte durch den Wahr- 
spruch der Geschwornen für nicht schuldig 
erklärt worden, so hat der Schwurgerichts- 
hof sofort auf dessen Freisprechung von der 
Anklage zu erkennen. 
Art. 199. 
Ist der Angeklagte durch den Wahr- 
spruch der Geschwornen für schuldig erklaͤrt 
worden, so hat der Staatsanwalt seinen 
Antrag auf Anwendung des Gesehes zu 
stellen. « «7·""
	        
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