315
Art. 192.
Der Wahrspruch der Geschwornen kann
bezuͤglich der Hauptfrage, ob der Angeklagte
sich der That schuldig gemacht habe, dann
uͤber die Frage, ob dieselbe unter einem
eine schwerere Qualification des Verbrechens
begruͤndenden Umstande begangen worden
sei, gegen den Angeklagten nur mit einer
Mehrheit von wenigstens acht Stimmen
gebildet werden.
Bezuͤglich der Strafmilderungsgruͤnde
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten
guͤnstigere Meinung.
Art. 193.
Das Ergebniß der Abstimmung ist be-
züglich jeder einzelnen von den Geschwornen
beantworteten Frage auf dem vom Do#c-
sidenten ihnen übergebenen Aktenstücke nie-
derzuschreiben und vom Obmanne zu unter-
zeichnen.
Die Zahl der Stimmen, durch welche
der Wahrspruch zu Stande kam, darf hie-
bei nicht angeführt werden.
Act. 194.
Nach Schöpfung des Wahrspruches
kehren die Geschwornen in den Sihungs-
saal zurück und nehmen ihre Pläßze wieder
ein.
Auf die Aufforderung des Präsidenten
erhebt sich der Obmann und liest den Wahr-
spruch mit den einleitenden Worten vor:
316
„Auf Ehre und Gewissen, die Er-
klärung der Geschwornen istfolgende.“
Nrt. 195.
Der Wahrspruch der Geschwornen wird
in deren Gegenwart vom Obmanne dem
Prdsidenten überreicht und von diesem nebst
dem Protokollführer ebenfalls unterzeichnet.
Art. 196.
Sollee jedoch der Wahrspruch der Ge-
schwornen sich als unvollständig oder in sich
widersprechend darstellen, so hat der Schwur-
gerichtshof anzuordnen, daß sich die Ge-
schwornen zur Vervollständigung oder Ver-
besserung des Wahrspruches von neuem in
das Berathungszimmer zurückziehen.
Art. 197.
Der Praͤsident laͤßt den Angeklagten
in den Sitzungssaal wieder eintreten und
den Wahrspruch der Geschwornen durch den
Protokollfuͤhrer vorlesen.
Art. 198.
Ist der Angeklagte durch den Wahr-
spruch der Geschwornen für nicht schuldig
erklärt worden, so hat der Schwurgerichts-
hof sofort auf dessen Freisprechung von der
Anklage zu erkennen.
Art. 199.
Ist der Angeklagte durch den Wahr-
spruch der Geschwornen für schuldig erklaͤrt
worden, so hat der Staatsanwalt seinen
Antrag auf Anwendung des Gesehes zu
stellen. « «7·""