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Art. 206.
Das geschoͤpfte Erkenntniß ist mit Ent-
scheidungsgruͤnden uͤber den Rechtspunkt
niederzuschreiben und vom Präsidenten in
öffentlicher Sitzung zu verkünden.
Die angewendeten Gesehesstellen sind
wörtlich vorzulesen.
Art. 207.
Wird der Angeklagte verurtheilt, so
hat ihn der Präsident nach Verkündung
des Erkenntnisses über das ihm gesetlich
zustehende Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe-
schwerde und über die zur Einlegung desselben
gestattete Nothfrist zu belehren.
Art. 208.
Sobald einmal die öffentliche Ver-
handlung einer Serassache begonnen hat,
muß, vorbehaltlich der im Gesetze enthal-
tenen Ausnahmen, mit derselben ununter-
brochen bis zur Urtheilsverkündung fortge-
fahren werden.
Nur für die Zeit, welche zur Erholung
erforderlich ist, kann der Prässdent den Lauf
der Verhandlung unterbrechen.
Art. 209.
Ueber alles in der Sizung Vorgehende
muß ein Protokoll aufgenommen werden.
Dasselbe hat alle wesentlichen Förm-
lichkeiten des Verfahrens, alle gestellten
Anträge und alle darauf von dem Schwur-
gerichtshofe ertheilten Entschließungen zu
beurkunden.
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Der Antworten des Angeklagten und
der Aussagen der Zeugen geschieht je-
doch darin nur in so ferne Erwähnung, als
dieselben Abweichungen, Zusätze oder Ver-
aͤnderungen bezuglich der in der Voruntersu-
chung abgegebenen Erklärungen enthalten.
Aussagen solcher Zeugen, welche in
der Sihung zum ersten Male vernommen
werden, sind dagegen vollständig zu proto-
kolliren.
Das Protokoll ist vom Präsidenten
und vom Drotokollführer zu unterzeichnen.
Art. 210.
Die Reinschrift des Erkenntnisses ist
vom Protokollführer zu fertigen und vom
Praͤsidenten und sämmtlichen Richtern binnen
vierundzwanzig Stunden zu unterzeichnen.
Dieselbe ist sodann in ein besonderes
zur Aufbewahrung der Urtheile bestimmtes
Buch einzuheften und eine Abschrift davon
den betreffenden Akten beizufügen.
Art. 211.
War die Anklage gegen einen Staats-
beamten oder öffentlichen Diener gerichter,
so ist der vorgesetzten Amts= oder Dienst-
behörde dieser Personen von dem gefäallten
Urtheile ungesäumt Kenneniß zu geben.
Besondere Bestimmungen.
Art. 212.
Wenn nach Verkündung des Wahr-
spruches der Geschwornen, wodurch der
Angeklagte für schuldig erkläárt worden ist,