Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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saͤmmtliche Richter sich uͤberzeugt finden, 
daß die Geschwornen in der Hauptsache 
sich geirrt haben, so hat der Schwurgerichts- 
hof von Amtewegen die Urtheilsfällung aus- 
zusetzen und die Sache, in so weit der An- 
geklagte für schuldig erklärt wurde, an die 
nächste ordentliche Sißzung zu verweisen, 
damit cin anderes Schwurgericht darüber 
entscheide. 
In dieses kann sodann keiner der Ge- 
schwernen eintreten, welche an dem ersten 
Wahrspruche Theil genommen haben. 
Der Wahrspruch des zweiten Schwur- 
gerichtes muß selbst dann, wenn er mit je- 
nem des ersten übereinstimmen sollte, dem 
Urtheile des Schwurgerichtshofes zu Grunde 
gelegt werden. 
Art. 213. 
Haben sich im Laufe der öffentlichen 
Verhandlung neue in der Anklageschrift 
nicht enthaltene Thatsachen ergeben, welche 
den Verdacht eines anderen Verbrechens 
oder Vergehens gegen den Angeklagten be- 
gründen, so ist in nachstehender Weise zu 
verfahren: 
1) Hat der Angeklagte wegen der That, 
worauf die Anklage gerichtet war, 
ein freisprechendes Erkenntniß erlangt, 
und beantragt der Staarsanwalt we- 
gen der neu enrdeckten Uebertretung 
eine weitere strafgerichtliche Verfol- 
gung, so verweist der Schwurge- 
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richtehof die Sache vor den Unter- 
suchungsrichter und erläáßt zugleich 
einen Verhaftebefehl gegen den Be- 
schuldigten, soferne die Bedingungen 
hiezu vorhanden sind; 
1) ist dagegen der Angeklagte verur- 
theilt worden, so funder eine solche 
Verweisung vor den Untersuchungs- 
richter nur unter der Vorauesehung 
statt, daß das neu entdeckte Verbre- 
chen von solcher Erheblichkeit ist, daß 
den Angeklagten nach den über den 
Zusammenfluß der Verbrechen gelten- 
den gesetzlichen Vorschriften (Straf- 
gesetzbuch Theil I. Art. 109. 110.) 
eine schwerere Strafe als die bereits 
verwirkte treffen kann. 
In einem solchen Falle ist mit der 
Vollstreckung des früheren verurthei- 
lenden Erkenntnisses so lange inne zu 
halten, bis auch über die neue Straf- 
sache rechtekräftig entschieden ist. 
Vierter Abschnitt. 
WVon der Vollstreckung des Urtheils. 
Art. 214. 
Ein von der Anklage freisprechendes 
Erkenneniß (Art. 198.) wird sogleich nach 
der Verkündung durch Freilassung des An- 
geklagten in Vollzug gesetze, er müßte denn 
aus einer anderen geseßlichen Ursache in 
Verhaft zu bleiben haben.
	        
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