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Art. 315.
Gleiches ist der Fall, wenn der Ange-
klagte ein von der Strafe freisprechendes
Erkenntniß (Art. 202.) erlangt und der
Staatsanwalt sogleich bei Verkündung des-
selben seinen Verzicht auf Einwendung des
Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde er-
klart hat.
Art. 316.
Staatsbeamten und öffentlichen Die-
nern wird in den im Art. 214. und 315.
bezeich-eten Fällen der in der Zwischenzeit
eingezogene Gehaltstheil zurückersetzt.
Zugleich hört die in Folge der Erken-
nung auf Anklage eingetretene Suspension
vom Amte (Art. 59.) wieder auf.
Art. 217.
Die Vollstreckung der verurtheilenden
Erkenntnisse erfolge vorbehaltlich dessen, was
in den Art. 379., 380. und 381. Absatz
2. Theil II. des Strafsgesetzbuches ver-
ordnet ist, innerhalb vier und zwanzig Stun-
den von dem Zeitpunkte an, wo die Frist
zur Einwendung des Rechtsmittels der Nichtig-
keitsbeschwerde ohne Anmeldung desselben ab-
gelaufen, oder falls von demselben Gebrauch
gemacht wurde, das Erkenntniß auf Zurück-
weisung der Beschwerde verkündet worden ist.
« Art. 218.
Die Vollstreckung der verurtheilenden
Erkenntnisse ist auf Betreiben des Staats-
anwaltes durch das Kreis= und Stadtge-
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richt, bei welchem das Schwurgericht abge-
halten wurde, zu bewirken.
An dem Sitze des Gerichtes hat auch
die Vollstreckung der Todesurtheile zu ge-
schehen.
Drittes Capitel.
Von dem Verfahren bei den zur
Zuständigkeit der Schwurgerichee
geh'örenden geringeren Verbrechen
und Vergehen.
Art. 219.
Ist bei dem Schwurgerichte ein mie
einer geringeren Strafe, als die im Art.
116. genannten, bedrohtes Verbrechen oder
ein Vergehen abzuurtheilen, so richtet sich
das Verfahren im Allgemeinen nach den im
Art. 116.—218. enthaltenen Bestimmungen,
insoweit dieselben nicht in den nachstehenden
Artikeln abgeändert sind.
Art. 220.
Bei den im Art. 219. bezeichneten
Verbrechen und Vergehen wird, wenn der
Beschuldigte von der Befugniß, sich einen
Beistand zu seiner Vertheidigung zu wäh-
len, keinen Gebrauch macht, ein Verthei-
diger von Amtswegen (Art. 121.) nicht
aufgestellt, es müßte denn der Dräsident
des Schwurgerichtshofes solches aus beson-
dern Gründen für zweckmäßig erachten.