Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 315. 
Gleiches ist der Fall, wenn der Ange- 
klagte ein von der Strafe freisprechendes 
Erkenntniß (Art. 202.) erlangt und der 
Staatsanwalt sogleich bei Verkündung des- 
selben seinen Verzicht auf Einwendung des 
Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde er- 
klart hat. 
Art. 316. 
Staatsbeamten und öffentlichen Die- 
nern wird in den im Art. 214. und 315. 
bezeich-eten Fällen der in der Zwischenzeit 
eingezogene Gehaltstheil zurückersetzt. 
Zugleich hört die in Folge der Erken- 
nung auf Anklage eingetretene Suspension 
vom Amte (Art. 59.) wieder auf. 
Art. 217. 
Die Vollstreckung der verurtheilenden 
Erkenntnisse erfolge vorbehaltlich dessen, was 
in den Art. 379., 380. und 381. Absatz 
2. Theil II. des Strafsgesetzbuches ver- 
ordnet ist, innerhalb vier und zwanzig Stun- 
den von dem Zeitpunkte an, wo die Frist 
zur Einwendung des Rechtsmittels der Nichtig- 
keitsbeschwerde ohne Anmeldung desselben ab- 
gelaufen, oder falls von demselben Gebrauch 
gemacht wurde, das Erkenntniß auf Zurück- 
weisung der Beschwerde verkündet worden ist. 
« Art. 218. 
Die Vollstreckung der verurtheilenden 
Erkenntnisse ist auf Betreiben des Staats- 
anwaltes durch das Kreis= und Stadtge- 
  
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richt, bei welchem das Schwurgericht abge- 
halten wurde, zu bewirken. 
An dem Sitze des Gerichtes hat auch 
die Vollstreckung der Todesurtheile zu ge- 
schehen. 
Drittes Capitel. 
Von dem Verfahren bei den zur 
Zuständigkeit der Schwurgerichee 
geh'örenden geringeren Verbrechen 
und Vergehen. 
Art. 219. 
Ist bei dem Schwurgerichte ein mie 
einer geringeren Strafe, als die im Art. 
116. genannten, bedrohtes Verbrechen oder 
ein Vergehen abzuurtheilen, so richtet sich 
das Verfahren im Allgemeinen nach den im 
Art. 116.—218. enthaltenen Bestimmungen, 
insoweit dieselben nicht in den nachstehenden 
Artikeln abgeändert sind. 
Art. 220. 
Bei den im Art. 219. bezeichneten 
Verbrechen und Vergehen wird, wenn der 
Beschuldigte von der Befugniß, sich einen 
Beistand zu seiner Vertheidigung zu wäh- 
len, keinen Gebrauch macht, ein Verthei- 
diger von Amtswegen (Art. 121.) nicht 
aufgestellt, es müßte denn der Dräsident 
des Schwurgerichtshofes solches aus beson- 
dern Gründen für zweckmäßig erachten.
	        
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