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Art. 221.
Hat das Appellationsgericht nach durch-
gefuͤhrter Voruntersuchung auf Verweisung des
Beschuldigten vor das Schwurgericht erkannt,
so treten nachstehende Abweichungen (Art. 222.
— 225.) vom regelmaͤßigen Verfahren ein.
Art. 222.
I. Es findet keine Anfertigung einer An-
klageschrift, sondern lediglich Zustellung
des Verweisungserkenntnisses an den
Beschuldigten statt.
Diese geschieht, wenn sich derselbe
bisher in Haft befunden hat, am Tage
vor dem in Gemäßheit der Art. 117.
und 118. mit ihm abzuhaltenden Ver-
höre, außerdem in den nchsten drei
Tagen nach Fällung des Erkenntnisses.
Art. 223.
II. Wenn der Präsident des Schwurge-
richtshofes den Tag der öffentlichen
Verhandlung in Fällen, wo sich der
Beschuldigte auf fceiem Fuße befindet,
festgesetzt hat, so ist derselbe davon
mittelst eigener Vorladung, welcher
zugleich das Verzeichniß der vom Staats,
anwalte zur Vernehmung vorgeschla-
genen Zeugen beizugeben ist, in Kennc-
niß zu seben.
Zwischen dem Tage der Zustellung
der Vorladung und der öffentlichen
III.
326
Verlangt der Beschuldigte die Ab-
hoͤrung von noch anderen Zeugen, oder
wuͤnscht er seine Vertheidigung einer an-
deren Person als einem Rechtsanwalte
oder gepruͤften Rechtscandidaten zu uͤber-
tragen, so muß sein desfalls zu stellen-
der Antrag wenigstens am dritten Tage,
von Zustellung der Vorladung an ge-
rechnet, dem Präsidenten des Schwur,
gerichtshofes vorllegen.
Art. 224.
Gedenkt ein Beschuldigeer, welcher auf
freiem Fuße processirt wurde, ein oder
das andere Mitglied des Schwurgerichts-
hofes abzulehnen, so hat er wenigstens
drei Tage vor dem zur Verhand-
lung bestimmten Tage den Ableh-
nungsgrund geltend zu machen.
Die im Art. 118. angeordnete Mit-
theilung der Namen der Gerichtsmit-
glieder findet in diesem Falle niche statte.
Art. 225.
IV. In der öffentlichen Sitzung hat der
Staatsanwalt nach Vorlesung des Ver-
weisungserkenntnisses durch den Pro-
tokollführer (Art. 148.) die Anklage
in gedrängter Kürze zu entwickeln.
Art. 226.
Hat der Staatsanwalt in Vergehens-
Verhandlung sollen wenigstens acht fällen, ohne daß eine Voruntersuchung ge-
· fuͤhrt wurde, bei dem Appellationsgerichte
Tage in Mitte liegen.