Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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die unmittelbare Vorladung des Beschul- 
digten in die öffentliche Sitzung erwirkt, 
so läße der Präsident des Schwurgerichts- 
hofes demselben nebst der Vorladung und 
dem Zeugenverzeichnisse auch eine Abschrift 
des vom Staatsanwalte bei dem Appella- 
tionegerichte eingereichten Antrages zustellen. 
Die Bestimmungen des Art. 223. Abs. 
a. und 3. und Art. 224. kommen auch im 
gegenwärtigen Falle zur Anwendung. 
In der Effentlichen Sitzung beginnt die 
Verhandlung nach Beeidigung der Ge- 
schwornen mit der Entwicklung der Anklage 
durch den Staatsanwalt. 
Art. 227. 
Macht sich ein Beschuldigter, welcher 
auf sreiem Fuße processirt wird, einer der 
im Art. 163 bezeichneten Handlungen schul- 
dig, so kann er vom Schwurgerichtshofe in 
eine sogleich nach Beendigung der Ver- 
handlung zu volliehende Gefängnißstrafe von 
einem bis zu acht Tagen verurtheilt werden. 
Art. 228. 
Wird ein auf freiem Fuße processirter 
Beschuldigter in Gemäßheit des Art. 184. 
durch Beschluß des Schwurgerichtohofes 
aus der Sitzung entfernt, so ist derselbe 
bis zur Beendigung der Verhandlung in 
Haft zu bringen. 
Art. 229. 
Ergibt sich der im Art. 188 bezeich- 
nete Fall bei einem auf sreiem Fuße pro- 
128 
cessirten Beschuldigten, so ist demselben, 
wenn nicht die Verhandlung der Sache 
vertagt wird, das gefällte Erkenntniß in 
Abschrift zuzustellen. 
Vierter Titel. 
Von den Uechtsmitteln gegen die von den 
Schwurgerichtohöfen erlassenen Urtheile. 
Erstes Kapitel. 
Von der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Art. 230. 
Ist ein Angeklagter von dem Schwur- 
gerichtshofe zu einer Strafe verurtheilt wor- 
den, so kann er das Urtheil mit der Nich- 
tigkeitsbeschwerde anfechten, wenn entweder: 
I. bei dem Verfahren, wodurch die öf- 
sentliche Sihung vorbereitet wurde, 
oder vor dem Schwurgerichtehofe oder 
bei der Schöpfung des Wahrspruches 
eine wesentliche Förmlichkeit des Pro- 
cesses verletzt worden ist; oder wenn 
II eine solche Verletzung bei der Fäl- 
lung des Urtheils stattgefunden hat; 
oder wenn 
HI. von dem Schwurgerichtshofe das Ge- 
setz unrichtig auf die durch den 
Wahrspruch der Geschwornen festge- 
selten Thatsachen angewendet worden 
ist. 
In den unter Nr. II. und III. be- 
zeichneten Fällen steht auch dem Staats- 
anwalte bei dem Schwurgerichtshofe das
	        
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