Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Recht zu, die Nichrigkeitsbeschwerde zu er- 
heben. 
Art. 231. 
Zu den im Art. 230. bezeichneten 
Formverlezungen sind insbesondere folgende 
zu rechnen: 
1)) wenn ein Richter, welcher Unterfu- 
chungshandlungen vorgenommen oder 
zur Erkennung der Anklage mitgewirkt 
hat, Mitglied des Schwurgerichtshofes 
war; 
wenn ein Richter oder Geschworner 
zur Aburtheilung mitgewirk hat, welcher 
in dem gegen den Angeklagten einge- 
leiteten Verfahren als Zeuge, Doll- 
metscher oder Sachverständiger vernom- 
men worden ist, oder als Beschädigeer 
betheiligt erscheint; 
wenn bei einem Verbrechen, welches 
mit Todes", Ketten= oder Zuchthaus- 
strafe bedroht ist, dem Angeklagten 
kein Vertheidiger beigegeben war; 
4) wennnicht alle Geschwornen in Gemäß= 
heit des Art. 110. in Pflicht genommen 
worden sind; 
5) wenn die Oeffenrlichkeit des Verfahrens 
beschränkt wurde, ohne daß ein in 
Gemäßheit des Art. 139. zu erlassendes 
Erkenntniß des Schwurgerichtshofes 
vorausgegangen ist, oder wenn von einer 
solchen Sitzung eine der im Art. 140. ge- 
nannten Personen ausgeschlossen wurde; 
2) 
3) 
340 
6) wenn ein Zeuge außer den Fällen, wo 
das Gesetz die Beeidigung untersagt, 
unbeeidigt vernommen wurde; 
7) wenn nicht alle Richter, Geschwerne 
und der Protokollführer der Verhand- 
lung in der Sffentlichen Sitzung un- 
unterbrochen beigewohnt haben; 
wenn der Schwurgerichtshof auf einen 
vom Angeklagten schriftlich übergebenen 
oder zu Protokoll niedergelegten An- 
trag, durch welchen derselbe eine ihm 
vom Gesetze zum Behufe der Verthei- 
digung eingerdumte Befugniß geltend 
machen wollte, eine Entscheidung zu 
geben entweder unterlassen oder ver- 
weigerk, oder bei der Entscheidung ein 
Geseß verleht oder unrichtig ange, 
wender hat; 
wenn an dem Wahrsoruche mehr oder 
weniger als zwölf Geschworne Theil 
genommen haben; 
wenn der Wahrsoruch niche schriftlich 
abgefaßt oder nicht mit der Unterschrift 
des Obmannes versehen wurde; 
wenn das Urtheil von mehr oder we- 
niger Richtern, als geseblich vorge- 
schrieben ist, gefällt wurde; 
wenn der Angeklagte wegen einer an- 
deren That, als wegen welcher die 
Verweisung vor das Schwurgericht 
geschah, verurtheilt worden ist; 
13)) wenn bei der Verkündung des Urthei- 
25 
8 
2 
10 
11) 
12)
	        
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