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Recht zu, die Nichrigkeitsbeschwerde zu er-
heben.
Art. 231.
Zu den im Art. 230. bezeichneten
Formverlezungen sind insbesondere folgende
zu rechnen:
1)) wenn ein Richter, welcher Unterfu-
chungshandlungen vorgenommen oder
zur Erkennung der Anklage mitgewirkt
hat, Mitglied des Schwurgerichtshofes
war;
wenn ein Richter oder Geschworner
zur Aburtheilung mitgewirk hat, welcher
in dem gegen den Angeklagten einge-
leiteten Verfahren als Zeuge, Doll-
metscher oder Sachverständiger vernom-
men worden ist, oder als Beschädigeer
betheiligt erscheint;
wenn bei einem Verbrechen, welches
mit Todes", Ketten= oder Zuchthaus-
strafe bedroht ist, dem Angeklagten
kein Vertheidiger beigegeben war;
4) wennnicht alle Geschwornen in Gemäß=
heit des Art. 110. in Pflicht genommen
worden sind;
5) wenn die Oeffenrlichkeit des Verfahrens
beschränkt wurde, ohne daß ein in
Gemäßheit des Art. 139. zu erlassendes
Erkenntniß des Schwurgerichtshofes
vorausgegangen ist, oder wenn von einer
solchen Sitzung eine der im Art. 140. ge-
nannten Personen ausgeschlossen wurde;
2)
3)
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6) wenn ein Zeuge außer den Fällen, wo
das Gesetz die Beeidigung untersagt,
unbeeidigt vernommen wurde;
7) wenn nicht alle Richter, Geschwerne
und der Protokollführer der Verhand-
lung in der Sffentlichen Sitzung un-
unterbrochen beigewohnt haben;
wenn der Schwurgerichtshof auf einen
vom Angeklagten schriftlich übergebenen
oder zu Protokoll niedergelegten An-
trag, durch welchen derselbe eine ihm
vom Gesetze zum Behufe der Verthei-
digung eingerdumte Befugniß geltend
machen wollte, eine Entscheidung zu
geben entweder unterlassen oder ver-
weigerk, oder bei der Entscheidung ein
Geseß verleht oder unrichtig ange,
wender hat;
wenn an dem Wahrsoruche mehr oder
weniger als zwölf Geschworne Theil
genommen haben;
wenn der Wahrsoruch niche schriftlich
abgefaßt oder nicht mit der Unterschrift
des Obmannes versehen wurde;
wenn das Urtheil von mehr oder we-
niger Richtern, als geseblich vorge-
schrieben ist, gefällt wurde;
wenn der Angeklagte wegen einer an-
deren That, als wegen welcher die
Verweisung vor das Schwurgericht
geschah, verurtheilt worden ist;
13)) wenn bei der Verkündung des Urthei-
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