Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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les die in Anwendung gebrachten 
Gesehstellen nicht bestimmt angeführt 
und wörtlich abgelesen worden sind; 
wenn in den in Art. 212., 248. und 
272. bezeichneten Fällen ein Geschwor- 
ner an dem zweiten Wahrspruche Theil 
genommen hat, welcher bereits zu dem 
früheren Wahrspruche mitwirkte; 
14) 
15) wenn im Falle der Art. 248., 249. 
und 2723. ein Richter an der zweiten 
Aburtheilung Theil genemmen hat, 
welcher bereits bei der früheren Ver- 
handlung mitwirkte; 
16) wenn in Folge eines von dem Ange- 
klagten vorgebrachten bestimmten Be- 
schwerdepunktes sich offenbaren sollte, 
daß ein Geschworner zur Aburtheilung 
mitgewirkt hat, welcher nach Art. 
76 nicht Geschworner seyn kann; 
17) wenn unterlassen wurde, dem Ange- 
klagten am Tage vor der oͤffentlichen 
Verhandlung das Verzeichniß der Ge- 
schwornen mitzutheilen; 
18) wenn bei Vernehmung eines gehör= 
losen, stummen oder taubstummen oder 
eines der deutschen Sprache nicht 
mdchtigen Angeklagten kein Dollmet= 
scher beigezogen oder dieser nicht beei- 
diger worden ist. 
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Arc. 432. 
Wegen unrichtiger Anwendung des 
Gesetzes kann namentlich Beschwerde ge- 
führt werden, wenn der Schwurgerichts- 
hof: 
1) auf einen von den Geschwornen er- 
lassenen Schuldausspruch eine Verur- 
theilung ausgesprochen hat, während 
die betreffende That durch kein Straf-= 
gesetz verboten ist, oder 
seiner Entscheidung eine unpassende 
strafgesetzliche Bestimmung zu Grunde 
gelegt hat. 
Wenn jedoch in dem letztgedachten Falle 
(Nro. 4.) die ausgesprochene Strafe die 
nämliche ist, welche das auf das Ver- 
brechen oder Vergehen anwendbare Straf- 
geseh bestimmt, so kann der Staatsanwale 
so wenig als der Angeklagte die Vernich= 
tung des Urctheiles unter dem Vorwande 
beantragen, daß in der Anführung des Ter- 
tes des Gesetzes ein Irrthum unterlaufen sei. 
Auch kann aus der Ausmessung der 
Strafe innerhalb der geseßhlichen Schranken 
(Strafgesetzbuch Thl. I. Art. 90.— 95.) 
kein Nichtigkeitegrund entnommen werden. 
Art. 233. *ê 
Ist der Angeklagte zur Todesstrafe 
verurtheilt worden, so soll das Urrheil des 
Schwurgericheshofes, ohne daß es hiezu 
einer besonderen Einwendung des Rechts- 
mittels bedarf, dem obersten Gerichtehofe 
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