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les die in Anwendung gebrachten
Gesehstellen nicht bestimmt angeführt
und wörtlich abgelesen worden sind;
wenn in den in Art. 212., 248. und
272. bezeichneten Fällen ein Geschwor-
ner an dem zweiten Wahrspruche Theil
genommen hat, welcher bereits zu dem
früheren Wahrspruche mitwirkte;
14)
15) wenn im Falle der Art. 248., 249.
und 2723. ein Richter an der zweiten
Aburtheilung Theil genemmen hat,
welcher bereits bei der früheren Ver-
handlung mitwirkte;
16) wenn in Folge eines von dem Ange-
klagten vorgebrachten bestimmten Be-
schwerdepunktes sich offenbaren sollte,
daß ein Geschworner zur Aburtheilung
mitgewirkt hat, welcher nach Art.
76 nicht Geschworner seyn kann;
17) wenn unterlassen wurde, dem Ange-
klagten am Tage vor der oͤffentlichen
Verhandlung das Verzeichniß der Ge-
schwornen mitzutheilen;
18) wenn bei Vernehmung eines gehör=
losen, stummen oder taubstummen oder
eines der deutschen Sprache nicht
mdchtigen Angeklagten kein Dollmet=
scher beigezogen oder dieser nicht beei-
diger worden ist.
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Arc. 432.
Wegen unrichtiger Anwendung des
Gesetzes kann namentlich Beschwerde ge-
führt werden, wenn der Schwurgerichts-
hof:
1) auf einen von den Geschwornen er-
lassenen Schuldausspruch eine Verur-
theilung ausgesprochen hat, während
die betreffende That durch kein Straf-=
gesetz verboten ist, oder
seiner Entscheidung eine unpassende
strafgesetzliche Bestimmung zu Grunde
gelegt hat.
Wenn jedoch in dem letztgedachten Falle
(Nro. 4.) die ausgesprochene Strafe die
nämliche ist, welche das auf das Ver-
brechen oder Vergehen anwendbare Straf-
geseh bestimmt, so kann der Staatsanwale
so wenig als der Angeklagte die Vernich=
tung des Urctheiles unter dem Vorwande
beantragen, daß in der Anführung des Ter-
tes des Gesetzes ein Irrthum unterlaufen sei.
Auch kann aus der Ausmessung der
Strafe innerhalb der geseßhlichen Schranken
(Strafgesetzbuch Thl. I. Art. 90.— 95.)
kein Nichtigkeitegrund entnommen werden.
Art. 233. *ê
Ist der Angeklagte zur Todesstrafe
verurtheilt worden, so soll das Urrheil des
Schwurgericheshofes, ohne daß es hiezu
einer besonderen Einwendung des Rechts-
mittels bedarf, dem obersten Gerichtehofe
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