Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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öffentlichen Verhandlung der Sache seine 
Gegenbemerkungen einzureichen. 
Wenn der Angeklagte gegen ein Mit- 
glied des obersten Gerichtshoses einen Ab- 
lehnungsgrund geltend machen will, so muß 
dieses innerhalb der für die Einreichung 
der Denrschrift vorgeschriebenen Frist ge- 
schehen, worauf nach Analogie des Art. 
126. verfahren wird. 
Art. 240. 
Sobald die in Art. 239. erwähnte 
Denkschrift eingereicht oder die vierzehn- 
tägige Frist, ohne daß eine Einreichung er- 
folgte, abgelaufen ist, werden sämmtliche Ak- 
ten in den nächstfolgenden vier und zwan- 
zig Stunden an den obersten Gerichtshof 
abgesendet. 
Art. 241. 
Der Präsident des Gerichtshofes er- 
nennt einen Referenten und läße die Akten 
durch die Gerichtscanzlei dem Staatsan- 
walte zur Einsicht mittheilen. Dieser hat 
die Akten unverzüglich zu prüfen und solche 
nebst seinem schriftlichen Antrage dem Re- 
ferenten einzuhändigen, welcher sodann an 
dem vom Präsidenten zur Verhandlung fest- 
gesehten Tage seinen Vortrag erstattet. 
Dem Scaarsanwalte und dem Ver- 
theidiger des Angeklagten, wenn dieser einen 
solchen am Sitze des obersten Gerichrsho- 
ses aufgestellt hat, ist von der Festsetzung der 
Verhandlungstagsfahrt Nachcicht zu geben. 
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Ist der Angeklagte verhaftet, so kan#n 
er nicht verlangen, an der Verhandlung Theil 
zu nehmen, sondern lediglich einen Vertheidi- 
ger für sich erscheinen lassen. 
Art. 242. 
An dem zur Verhandlung festgesehten 
Tage trägt zuerst der Referent eine Dar- 
stellung des bisherigen Ganges des Straf- 
verfahrens vor und bezeichnet die Nichtig- 
keitsgründe, wenn der Beschwerdeführer der- 
gleichen aufgestellt hat. 
Art. 243. 
Hierauf erhalt der Beschwerdeführer, 
und, wenn sowohl der Angeklagte als der 
Staatsanwalt die Nichrigkeitsbeschwerde er- 
hoben hat, zuerst der Angeklagte oder sein 
Vertheidiger das Wort zur näheren Aus- 
führung der Beschwerde. 
Dem Gegner des Beschwerdeführers 
steht das Reche zu, hierauf zu antworten. 
Der Gerichtshof kann den Schluß der 
Verhandlung aussprechen, sobald er die Sache 
für vollständig erschöpft erachtet. 
Doch gebührt jedenfalls dem Angeklag- 
ten oder seinem Vertheidiger das Recht der 
letzten Aenßerung. 
Art. 244. 
Was die Oeffentlichkeit der Sitzung, 
die Befugnisse des Gerichtsvorstandes in 
Bezug auf die Aufrechthaltung der Ord- 
nung in derselben, dann die Berathung und
	        
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