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Abstimmung in der geheimen Sitzung be-
trifft, so finden dabei die über das Verfah-
ren bei dem Schwurgerichtshofe gegebenen
Vorschriften analoge Anwendung.
Art. 245.
In der Sache selbst ist der Gerichts-
hof, wenn der Staatsanwal1 die Nich-
tigkeicsbeschwerde erhoben hat, lediglich auf
die Prüfung der aufgestellten Beschwerde-
punkte beschränkt.
Bei Beschwerdeführungen des Ange-
klagten sind dagegen folgende Fälle zu
unterscheiden:
I. Hat der Angeklagte die Beschwerde-
punkte nicht näher bezeichnet, oder we-
gen einer im Verfahren oder bei
Schöpfung des Wahrsporuches vorge-
kommenen Formverlehzung Beschwerde
erhoben, so hat der Gerichtshof von
Amtswegen zu prüfen, ob jede wesent-
liche Fermlichkeit des Processes be-
obachter und ob das Geset richtig an-
gewendet worden sei;
II. hat dagegen der Angeklagte wegen ei-
ner bei der Urtheilsfällung vorgekom-
menen Formverletzung oder wegen ir-
riger Anwendung des Geseßes Be-
schwerde geführe, so hat der Gerichts-
hof lediglich diese beiden Punkte seiner
Würdigung zu unterstellen, ohne noch-
mals in eine Prüfung des der Ur-
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theilefällung vorausgegangenen Ver-
fahrens eingehen zu können.
Finder der Gerichtöhof in den unter
Nro. I. und II. bezeichneten Fällen, daß
zwar das Gesetz vom Schwurgerichtshofe
unrichtig angewendet worden sei, daß aber
dad anzuwendende Gesetß eine strengere Straf-
bestimmung enthalte, so kann aus diesem
Grunde nicht auf Vernichtung des Ur-
theiles erkannt werden, wenn nicht der
Staatsanwalt zugleich die Nichtigkeitsbe-
schwerde erhoben hat.
Art. 216.
Wird die Nichtigkeitebeschwerde eines
blos zu einer Vergehens= oder Polizeistrafe
Verurtheilten als unzulässig oder unbegrün-
det verworfen, so ist derselbe zu einer Geld-
strafe von 25 bis 100 Gulden, und im Falle
der Unvermögenheit zu einer Gefängnißstrafe
von acht Tagen bie zu vier Wochen zu
verurtheilen.
Art. 247.
Findet der Gerichtshof die angebrachte
Nichrigkeitsbeschwerde begründet, so wird
das angegriffene Urtheil entweder seinem gan-
zen Inhalte nach oder, insoferne sich die Nich-
tigkeitsbeschwerde nur auf die einc oder die
andere der darin enthaltenen Verfügungen
beschränkt, theilweise vernichtet und nach
Verschiedenheit der Fälle in Gemähheit der
ium den Art. 248. und 249. enthaltenen Vor-
chriften weiter verfahren.