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2) Ist aber die Vernichtung des Urtheils
um deswillen erfolgt, weil der Ange-
klagte vom Schwurgerichtshofe zu ciner
anderen Strafe als der gesetzlichen
verurtheilt oder weil mit Unrecht aus-
gesprochen wurde, daß die Handlung
durch kein Strafgesetz verboten sei,
so wird bezüglich der Verweisung und
weiteren Aburtheilung der Sache nach
den unter Nro. 2. des Art. 24 8. ge-
gebenen Vorschriften verfahren.
Art. 250.
Hat von mehreren durch ein und das-
selbe Straferkenntniß Verurtheilten nur
einer oder der andere das Rechtsmittel der
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so ist, wenn
die Beschwerde gegründer gefunden wird,
das Urtheil nur in so weit, als es den
Beschwerdeführer berest, zu vernichten.
Art. 25
Wird, nachdem ein Urtheil wegen un-
richtiger Anwendung des Gesebes vernichtet
worden ist, von dem Gerichte, an welches
die Sache lurückverwiesen würde, auf eine
mit dem vorigen Urtheile übereinstimmende
Weise erkannt und hierauf das neue Urtheil
aus denselben Gründen #wie das frühere
mic der Michtinkeitsbeschwerde angogriffen,
so hat der oberste Gerichtshof in seiner
Plenarversammlung über dieselbe zu ent-
scheiden. -
Wenn hierauf das zweite Urtheil aus-
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denselben Gruͤnden, wie das erste, vernichtet
wird, so ist die Sache zur nochmaligen Ab-
urtheilung an einen andern Schwurgerichts-
hof, welcher noch nicht in der Sache ge-
urtheilt hat, zu verweisen, und dieser hat
sodann die Rechtsansicht des obersten Ge-
richtshofes seiner Enescheidung zu Grunde
zu legen.
Art. 152.
Hat dagegen der Schwurgerichtshof,
an welchen die Sache zurückverwiesen
wurde, sein Urtheil in Uebereinstimmung
mit der vom obersten Gerichtshofe ausge-
sprochenen Rechteansicht abgegeben, so kann
über denselben Punkt ven keiner Seite eine
weitere Richtigkeiesbeschwerde erhoben werden.
Art. 253.
Bezüglich der Abfassung, Verkündung
und Ausefertigung der auf die Nichtigkeits-
beschwerde erlassenen Urtheile finden die
für die Schwurgerlchtehöfe in gleichem Be-
treffe erlassenen Vorschriften analoge An-
wendung.
Hat der Angeklagte der öffentlichen
Verhandlung am obersten Gerichtehofe
nicht beigewohnr, so ist ihm das gefüällte
Urtheil in Abschrift zuzustellen.
Zweites Capitel.
Von der Beschwerde zur Wahrung
des Gesehes.
Arr. 254.
Ist der Angeklagre ron den Geschwor,