Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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2) Ist aber die Vernichtung des Urtheils 
um deswillen erfolgt, weil der Ange- 
klagte vom Schwurgerichtshofe zu ciner 
anderen Strafe als der gesetzlichen 
verurtheilt oder weil mit Unrecht aus- 
gesprochen wurde, daß die Handlung 
durch kein Strafgesetz verboten sei, 
so wird bezüglich der Verweisung und 
weiteren Aburtheilung der Sache nach 
den unter Nro. 2. des Art. 24 8. ge- 
gebenen Vorschriften verfahren. 
Art. 250. 
Hat von mehreren durch ein und das- 
selbe Straferkenntniß Verurtheilten nur 
einer oder der andere das Rechtsmittel der 
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so ist, wenn 
die Beschwerde gegründer gefunden wird, 
das Urtheil nur in so weit, als es den 
Beschwerdeführer berest, zu vernichten. 
Art. 25 
Wird, nachdem ein Urtheil wegen un- 
richtiger Anwendung des Gesebes vernichtet 
worden ist, von dem Gerichte, an welches 
die Sache lurückverwiesen würde, auf eine 
mit dem vorigen Urtheile übereinstimmende 
Weise erkannt und hierauf das neue Urtheil 
aus denselben Gründen #wie das frühere 
mic der Michtinkeitsbeschwerde angogriffen, 
so hat der oberste Gerichtshof in seiner 
Plenarversammlung über dieselbe zu ent- 
scheiden. - 
Wenn hierauf das zweite Urtheil aus- 
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denselben Gruͤnden, wie das erste, vernichtet 
wird, so ist die Sache zur nochmaligen Ab- 
urtheilung an einen andern Schwurgerichts- 
hof, welcher noch nicht in der Sache ge- 
urtheilt hat, zu verweisen, und dieser hat 
sodann die Rechtsansicht des obersten Ge- 
richtshofes seiner Enescheidung zu Grunde 
zu legen. 
Art. 152. 
Hat dagegen der Schwurgerichtshof, 
an welchen die Sache zurückverwiesen 
wurde, sein Urtheil in Uebereinstimmung 
mit der vom obersten Gerichtshofe ausge- 
sprochenen Rechteansicht abgegeben, so kann 
über denselben Punkt ven keiner Seite eine 
weitere Richtigkeiesbeschwerde erhoben werden. 
Art. 253. 
Bezüglich der Abfassung, Verkündung 
und Ausefertigung der auf die Nichtigkeits- 
beschwerde erlassenen Urtheile finden die 
für die Schwurgerlchtehöfe in gleichem Be- 
treffe erlassenen Vorschriften analoge An- 
wendung. 
Hat der Angeklagte der öffentlichen 
Verhandlung am obersten Gerichtehofe 
nicht beigewohnr, so ist ihm das gefüällte 
Urtheil in Abschrift zuzustellen. 
Zweites Capitel. 
Von der Beschwerde zur Wahrung 
des Gesehes. 
Arr. 254. 
Ist der Angeklagre ron den Geschwor,
	        
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