Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nen fuͤr nicht schuldig erklaͤrt und in Folge 
dessen von der Anklage freigesprochen wor- 
den, so kann der Staatsanwalt an dem 
Schwurgerichtshofe auf dem Grunde der 
Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten Be- 
schwerde zur Wahrung des Gesebes er- 
heben. 
Art. 255. 
Gleiches Beschwerderecht steht dem 
Staatsanwalte auch gegen ein den Ange- 
klagten verurtheilendes Erkenntniß in den 
unter Nro, I. des Art. 230. bezeichneten 
Fällen zu. 
Art. 256. 
Der Staatsanwalt, welcher zur Wah- 
rung des Gesetzes Beschwerde erheben will, 
muß dieselbe binnen drei Tagen, vom Tage 
der Verkündung des Urcheiles an gerechnet, 
auf der Gerichtscanzlei anmelden und die 
Beschwerdepunkte genau bezeichnen. Zur 
weiteren Ausführung der Beschwerde ist 
ihm eine Frist von vierzehn Tagen, gleichfalls 
vom Tage der Urtheilsverkündung an ge- 
rechnet, eingeräumt, nach deren Ablauf die 
Abren an den obersten Gerichtshof einge- 
sendet werden. 
Art. 257. 
Der Staatsanwalt am obersten Ge, 
richtshofe ist befugt, in denjenigen Fällen, 
in welchen in Folge der vom Staatsean- 
walte am Schwurgerichtshofe erhobenen 
Nichtigkeitsbeschwerde die Akten in seine 
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Hüände gelangen (Art.1 241), auch andere 
Beschwerdepunkte als vie bereits gusgestell- 
ten, jedoch nur zur Wahrung des Gesetzes 
geltend zu machen. 
Art. 258. 
Eben so kann gegen Urtheile der 
Schwurgerichrshöfe, welche auf unrichtiger 
Anwendung des Gesetzes beruhen, vom 
Scaatsanwalte am obersten Gerichtshofe 
entweder von Amtswegen oder aus Auftrag 
des Staatsministers der Justiz zur Wah- 
rung des Gesetzes auch dann noch Be- 
schwerde geführt werden, wenn der Ange- 
klagte oder der Staatsanwalt am Schwur, 
gerichtshofe in den geseblichen Fristen von 
dem ihnen eingerdumten Beschwerderechte 
keinen Gebrauch gemacht haben. 
Art. 259. 
Die Verhandlung und Entscheidung 
am obersten Gerichtshofe richtet sich nach 
den über die Nichtigkeitsbeschwerde aufge- 
stellten Vorschristen, jedoch unter steter. 
Berücksichtigung des Umstandes, daß der 
Angeklagte sich bel der Verhandlung nicht 
zu betheiligen hat. 
Art. 260. 
Findet der oberste Gerichtshof die zur 
Wahrung des Gesetzes aufgestellte Be- 
schwerde begründet, so erläßt er seinen Aus= 
spruch dahin, daß in der vorwürfigen Straf, 
sache durch das gepflogene Berfahren, be-
	        
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