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nen fuͤr nicht schuldig erklaͤrt und in Folge
dessen von der Anklage freigesprochen wor-
den, so kann der Staatsanwalt an dem
Schwurgerichtshofe auf dem Grunde der
Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten Be-
schwerde zur Wahrung des Gesebes er-
heben.
Art. 255.
Gleiches Beschwerderecht steht dem
Staatsanwalte auch gegen ein den Ange-
klagten verurtheilendes Erkenntniß in den
unter Nro, I. des Art. 230. bezeichneten
Fällen zu.
Art. 256.
Der Staatsanwalt, welcher zur Wah-
rung des Gesetzes Beschwerde erheben will,
muß dieselbe binnen drei Tagen, vom Tage
der Verkündung des Urcheiles an gerechnet,
auf der Gerichtscanzlei anmelden und die
Beschwerdepunkte genau bezeichnen. Zur
weiteren Ausführung der Beschwerde ist
ihm eine Frist von vierzehn Tagen, gleichfalls
vom Tage der Urtheilsverkündung an ge-
rechnet, eingeräumt, nach deren Ablauf die
Abren an den obersten Gerichtshof einge-
sendet werden.
Art. 257.
Der Staatsanwalt am obersten Ge,
richtshofe ist befugt, in denjenigen Fällen,
in welchen in Folge der vom Staatsean-
walte am Schwurgerichtshofe erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerde die Akten in seine
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Hüände gelangen (Art.1 241), auch andere
Beschwerdepunkte als vie bereits gusgestell-
ten, jedoch nur zur Wahrung des Gesetzes
geltend zu machen.
Art. 258.
Eben so kann gegen Urtheile der
Schwurgerichrshöfe, welche auf unrichtiger
Anwendung des Gesetzes beruhen, vom
Scaatsanwalte am obersten Gerichtshofe
entweder von Amtswegen oder aus Auftrag
des Staatsministers der Justiz zur Wah-
rung des Gesetzes auch dann noch Be-
schwerde geführt werden, wenn der Ange-
klagte oder der Staatsanwalt am Schwur,
gerichtshofe in den geseblichen Fristen von
dem ihnen eingerdumten Beschwerderechte
keinen Gebrauch gemacht haben.
Art. 259.
Die Verhandlung und Entscheidung
am obersten Gerichtshofe richtet sich nach
den über die Nichtigkeitsbeschwerde aufge-
stellten Vorschristen, jedoch unter steter.
Berücksichtigung des Umstandes, daß der
Angeklagte sich bel der Verhandlung nicht
zu betheiligen hat.
Art. 260.
Findet der oberste Gerichtshof die zur
Wahrung des Gesetzes aufgestellte Be-
schwerde begründet, so erläßt er seinen Aus=
spruch dahin, daß in der vorwürfigen Straf,
sache durch das gepflogene Berfahren, be-