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stens nach dem Zeitpunkte seines an-
geblich erfolgten Tedes noch gelebt
habe;
3) wenn ein oder mehrere Zeugen, welche
in der öffentlichen Sitzung gegen den
Angeklagten ausgesagt haben, wegen
ihres in dieser Sache abgelegten fal-
schen Zeugnisses in Untersuchung ge-
zogen worden sind.
Art. 265.
Sollte der Verurtheilte bereits verstor-
ben seyn, so kann die Wiederaufnahme des
Strafoerfahrens unter den im Art. 264. er,
wähnten Voraussehungen nicht bloß von dessen
Ehegatten, Verwandten oder Verschwäger-
ten, sondern auch von jedem Dritten nach-
gesucht werden.
Art. 266.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des
Straferfahrens ist schriftlich auf der Canz-
lei des Gerichts, bei welchem die frühere
Aburcheilung statgefanden hat, einzureichen
und muß die Thatsachen und Beweise ent-
halten, worauf es gegründet werden will.
Befinder sich derjenige, welcher die
Wiederaufnahme nachsuche, in Haft, so ist
das Gesuch bei dem Vorsteher der Anstalt
oder dem Aufseher des Straforts mündlich
zu Protokoll zu geben, welche solches so-
dann an die Gerichtscanzlei einfenden.
Arc. 267.
Das Wiederaufnahmsgesuch is dem
348.
zuständigen Staatsanwalte mitzutheilen und
demselben steht es frei, binnen acht Tagen
allenfallsige Erinnerungen dagegen vorzubrin-
gen, worauf die Akten an den obersten Ge-
richtshof abgesendet werden.
Bezüglich des weiteren Verfahrens fin-
den die in den Act. 241.— 244. aufgestell-
ten Vorschriften analoge Anwendung.
Art. 268.
Findet der Gerichtshof in dem unter
Nro. 1. des Art. 2364. bezeichneten Falle,
daß sich die beiden Urtheile nicht vereinigen
lassen, so vernichtet er beide und verweist
die Sache zur nochmaligen Verhandlung
und Entscheidung an einen andern Schwur,
gerichtshof, als denjenigen, welcher die vor-
herigen Urtheile erlassen hat.
Art. 269.
Hüält der Gerichtshof in dem unter
Nro. 2. des Art. 264. bezeichneten Falle
die für die Behauptung, daß der Getödtete
nach dem Zeitpunkte seines angeblich er-
folgten Todes noch gelebt habe, vorgebrach-
ten Beweise für erheblich, so beauftragt er
durch vorlufigen Bescheid ein Kreis= und
Stadtgericht, daß dasselbe durch Uctheil.
die Richrigkeit jener Thatsache feststelle und
zu diesem Zwecke alle diejenigen Personen,
vernehme, von denen Aufklärung in der,
Sache zur erwarten ist. Das pvon diesem
Gerichte zu erlassende Urtheil hat sich le-
diglich auf die Frage zu beschränken, ob