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Art. 279.
Die Edictalladung wird an dem Sitze
des Schwurgerichtshofes und des untersu-
chenden Gerichts, sowie an dem Wohnorte,
oder in Ermanglung dessen an dem letzten
Aufenthaltsorte des Angeklagten oͤffentlich
angeschlagen. Rebstdem wird dieselbe im
Amteblatte des Kreises und in einem an-
deren dazu geeigneten öffentlichen Blatte be-
kannt gemacht.
Art. 280.
Hat der Angeklagte einen Bevollmäch=
tigten zurückgelassen, so wird die Edictal-
ladung diesem, außerdem aber seinem Vor-
munde, Ehegatten oder einem seiner nahen
Verwandten noch besonders eröffnet.
Diese und selbst andere dem Angeklag-
ten befreundete Personen können dem Ap-
pellationsgerichte in einer schriftlichen Er-
kldrung die Gründe darlegen, welche den
Angeklagten außer Stand setzen, der Ladung
zu folgen und den Antrag stellen, daß vor-
ldusig mit dem weiteren Verfahren einge-
halten werde.
Der Gerichtshof entspricht dem Ge-
suche, wenn er die Entschuldigung für be-
gründet erachtet.
Art. 281.
Ist der Angeklagte in der ihm vorge-
setzten Frist vor Gericht nicht erschienen
und auch nicht zur Haft gebracht worden,
so wird nunmehr zur öffentlichen Verhand“
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lung der Sache vor dem Schwurgerichtshofe
ohne Zuziehung von Geschwornen geschritten.
Art. 282.
Die Verhandlung beginne mit Verle-
sung des Erkennenisses auf Anklage und
der Anklageschrift, sowie derjenigen Akten-
stücke, welche die Einhaltung der in den
Art. 278.— 280. vorgeschriebenen Förmlich-
keiten nachzuweisen bestimmt sind, worauf
der Staatsanwalt mit seinem Antrage ver-
nommen wird.
Art. 283.
Dem Angeklagten ist von Amtswegen
ein Vertheidiger zu ernennen, und jede ihm
befreundete Person zur Vertheidigung oder
zum Beweise geseblicher Hindernisse, welche
dessen Erscheinen unmöglich machen, zuju-
lassen.
Im Falle des Nachweises einer ge-
seblichen Verhinderung hat der Schwurge-
richtshof nach Vorschrift des Art. 280. zu
verfahren. «
Art. 284.
Findet der Gerichtshof, daß die vom
Gesetze vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten nicht
gehörig beobachtet worden sind, so vernich-
tet er in dieser Beziehung das bieherige
Verfahren und verordnet, daß dasselbe von
dem ersten gesetzwidrigen Akte an wieder"
holt werde.
Art. 285.
Wird dagegen das Verfahren den ge-