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setzlichen Bestimmungen entsprechend gefun-
den, so ist dieses durch einen Ausspruch
des Gerichtshofes festzustellen, und sodann
in nachstehender Weise weiter zu verfahren.
Art. 286.
Nachdem der Staatsanwalt die An—-
klage kurz entwickelt hat, werden aus den
Akten der Voruntersuchung die Protokolle
uͤber den Thatbestand, die zur Beurtheilung
der Sache erforderlichen Aussagen der Zeu—
gen und Sachverständigen und etwaige an-
dere Beweisstücke vorgelesen, worauf der
Staatsanwalt mit seinem Schlußantrage
und der Vertheidiger mit seiner Entgegnung
gehört wird.
Art. 287.
Der Schwurgerichtehof spricht sofort
nach vorgängiger geheimer Berathung über
Schuld und Strafe das Urtheil.
Art. 288.
Die Abfassung, Verkündung und Aus-
fertigung des Urtheils geschieht nach den
in den Art. 206., 210. und 211. enthalte-
nen Vorschrifeen.
Wird der Angeklagte verurtheilt, so
ist zugleich das Urtheil an denselben Orten
umd auf dieselbe Art wie die erlassene
Edictalladung öffentlich bekannt zu machen.
Art. 289.
Gegen das gefällte Urtheil können
blos vom Staats-Anwalte die im ordentli-
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chen Verfahren zuldssigen Rechtsmittel ein-
gewendet werden.
Art. 290.
Ist der Angeklagte durch das Urtheil
frei gesprochen worden, so kann er wegen
derselben That keinem weiteren strafrechtlichen
Verfahren unterworfen werden.
Art. 291.
Das den Angeklagten verurthellende
Erkenntniß wird, so weit es in dessen Ab-
wesenheit geschehen kann, vollstreckt; die Fol-
gen des bürgerlichen Todes treten indessen
nicht ein.
Art. 292.
Die in den Art. 275. — 291. enthal-
tenen Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn der Beschuldigte im Laufe der Un-
tersuchung oder nach Erkennung der An-
klage sich entfernt hat.
Im lehtteren Falle hat das Appella-
tionsgericht durch einen besonderen Beschluß
die Edictalladung zu erlassen.
Art. 293.
Wird der im Ungehorsamsverfahren
Verurtheilte später wieder betreten oder
stellt er sich freiwillig, so ist ihm das Ur-
theil, der früheren öffentlichen Bekannt-
machung ohnerachtet, noch besonders mit dem
Anfügen zu verkünden, daß, wenn er sich
demselben nicht freiwillig unterwerfe, ein
neues ordentliches Verfahren stattfinden
werde.