Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 298. 
Binnen acht Tagen von dieser Zustel- 
lung an gerechnet kann der Verurtheilte 
auf der Canzglei des Kreis= und Satadtge- 
richts, wo die Schwurgerichtssihung gehal- 
ten wird, Einspruch gegen das Urtheil er- 
heben, und um wiederholte Verhandlung im 
ordentlichen Verfahren bitten. 
Art. 299. 
Das Gesuch wird dem Drsidenten 
des Schwurgerichtehofes oder dessen Siell- 
vertreter mirgetheilt, welcher die Wieder-- 
holung der Verhandlung für die laufende oder 
für die nächste Schwurgerichtssitzung anordnet. 
Art. 300. 
deäßt der Verurtheilte die im Art. 
129 . bestimmte Frist unbenützt verstreichen, 
so beschreitet das Urtheil des Schwurge- 
richts vofes die Rechtskraft. 
Wenn er jedoch auch nach Ablauf jener 
Feit, noch nachweist, daß ihm die frühere 
Anmeldung des Einspruches unmöglich war, 
so ist dieser noch nachträglich zuzulassen. 
Art. 301. 
Erscheint der Beschuldigte nunmehr 
uf die an ihn ergangene Vorladung, so 
ist die Sache aufs Reue im ordentlichen 
Verfahren zu verhandeln und abzuurtheilen. 
Wird derselbe durch das neue, Urtheil 
freigesprochen, so fallen ihm dennoch die 
dutch sein frühercs Nichuerscheinen veran- 
laßten Kosten zur Last. 
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Art. 302. 
Wenn aber der Beschuldigte an dem 
zur Verhandlung festgesetzten Tage neuer- 
dings ausbleibt, so wird vom Schwurge- 
richtehofe auegesprochen, daß es bei dem 
früher erlassenen Urtheile sein Verbleiben 
habe, und der Verurtheilte die durch seinen 
Einspruch verursachten Kosten zu tragen schul- 
dig sei. 
Vierte Abtbeilung. 
Von dem Verfahren bei Aburtheilung 
der zur Zuständigkeit der Kreis= und 
Stadtgerichte gehörenden Verbrechen und 
Vergehen. 
Erster Titel. 
Von dem Verfahren in erster Instanz. 
Art. 303. 
Bel Verbrechen und Vergehen, deren 
Aburtheilung den Kreis= und Scadtgerich- 
ten zusteht, richtet sich das Verfahren im 
Allgemeinen und unter Vorbehalt der nach- 
solgenden besonderen Bestimmungen nach 
den Art. 119., 120., 121. Abs. 2., 
Art. 122. — 125., Art 126. Abs. 2,, 
Art. 128. Abs. 2., Act. 129. — 135., 
Art. 138. — 147., Art. 143. Abs. 2. und 
3., Art. 149.—153., Art. 155. — 137., 
Art. 158. Abs. 1., Art. 159. — 170., 
Art. 182.— 186., Ark. 187. Abf. 1., 2, 
4. und 5., Art. 188., 201., 204— 200., 
209.—21 1., 213., 216., Art. 218. Abs. 
1., Arrc. 220., 224. und 227.—229.
	        
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