Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

2) Bei Vergehen. 
Art. 356. 
Wenn der eines Vergehens Beschul- 
digte ohngeachtet richtig geschehener Ladung 
(Art. 308.) sich nicht in der oͤffentlichen 
Sitzung einfindet, so wird nach Art. 345. 
verfahren. 
Art. 357. 
Das Urtheil wird in der oͤffentlichen 
Sitzung verkuͤndet und dem Beschuldigten 
eine Urtheilsabschrift auf seine Kosten zu- 
gestellt. Die Zustellung geschieht auf die im 
Art. 308. bezeichnete Art. 
Art. 358. 
Ist der Beschuldigte freigesprochen, so 
geht das Urtheil, wenn der Staatsanwalt 
nicht die Berufung dagegen einlegt, in 
Rechtekraft über. 
Ist der Beschuldigte verurtheilt, so 
hat er das Recht des Einspruches, welcher 
binnen acht Tagen von dem Tage der Zu, 
stellung der Urtheilsabschrift an gerechner, 
auf der Canzlei des Kreis= und Stadtge- 
richtes anzumelden ist, widrigenfalls das 
" Urtheil in Rechtskraft uͤbergeht. 
Die Vorschriften des Art. us. Abs 
2. und der Art. 349.—355. kommenrauch 
hier zur Anwendung. 
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Zweites Capttel. 
Von dem Ungehorsamsverfahren 
in der Berufungsinstanz. 
Art. 359. 
Wenn der Beschuldigee bet der Ver- 
handlung vor dem Appellationsgerichte nicht 
erscheint, so wird — der Gegenstand der 
Verhandlung mag ein Verbrechen oder Ver- 
gehen seyn — nach Art. 345. u. f. ver- 
fahren. 
Arr. 360. 
Gegen das in zweiter Instanz erlassene 
Urtheil ist ein Einspruch in den Fristen 
und Formen zulässig, welche hinsichtlich ber 
bei dem Ungehorsamsverfahren in erster In- 
stanz ergangenen Urtheile vorgeschrieben sind. 
Das auf den Einspruch „ergangene 
appellationsgerichtliche Urtheil kann nurdurch 
die Nichtigkeitsbeschwerde angegriffen werden. 
Schlußbestlmmungen. 
Art. 361. 
Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist bei den 
zur Zuständigkeit der Kreis= und Stadtge- 
richte gehörenden Strafsachen nur dann zu- 
ldssig, wenn in zweiter Instanz entweder 
eine wesentliche Förmlichkeit vetletze oder 
ein Gesetz unrichtig angewendet wurde. 
Insbesondere kommen hiebei die Art. 
231. Ziffer 2., 5. — 8., 11. und 18., 
Art. 332,, Art. 335. Abs. 1. und Art. 
336. Abs. 1. in analoge Anwendung. 
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