— 87 —
(O Bis eine Wassergenossengeschaft gebildet ist, sind natürliche Wasserlaäufe
zweiter Ordnung von den bisher dazu Verpflichteten zu unterhalten.
(3) Ist ein Wasserlauf von einem anderen als dem zu seiner Unterhal-
tung Verpflichteten nach einem behördlich festgestellten Plane ausgebaut, so liegt
die fernere Unterhaltung nach 5 114 Abs. 4 dem Unternehmer des Ausbaues ob.
Sie kann aber von dem bisher Verpflichteten durch Vereinbarung mit dem Unter-
nehmer unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde übernommen werden.
116.
CÜKann ein natürlicher Wasserlauf zweiter Ordnung ebenso zweckmäßig
wie durch eine Wassergenossenschaft durch die bisher dazu Verpflichteten unter-
halten werden oder besteht kein öffentliches Interesse für die Bildung der Ge-
nossenschaft, so hat ihre Bildung zu unterbleiben.
(e) Kann ein solcher Wasserlauf ebenso zweckmäßig wie durch eine Wasser-
genossenschaft durch eine Gemeinde (Gutsbezirk) oder eine andere Körperschaft des
öffentlichen Rechtes unterhalten werden, so kann ihr mit ihrer Zustimmung die
Unterhaltung von dem Regierungspräsidenten übertragen werden.
é117.
() In der Provinz Hessen-Nassau liegt die Unterhaltung der natürlichen
Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung den Gemeinden ob, durch deren Ge-
markung sie fließen.
G) Im Bezirke des vormaligen Herzogtums Nassau gilt dasselbe von den
künstlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung, die zur Bewässerung oder
Entwässerung größerer Gemarkungsteile dienen. Die zur Bewässerung oder Ent-
wässerung einzelner Grundstücke oder für Triebwerke bestimmten künstlichen Wasser-
läufe zweiter und dritter Ordnung sind von den Eigentümern der Grundstücke
oder Triebwerke zu unterhalten, zu deren Vorteil sie angelegt sind.
(i) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch für den Kreis Biedenkopf, je-
doch sind dort die zur Bewässerung dienenden künstlichen Wasserläufe zweiter und
dritter Ordnung stets von den Eigentümern der Grundstücke zu unterhalten, zu
deren Vorteil sie angelegt sind.
& 118.
)Den Gutsherrschaften, denen das Eigentum an einem Wasserlaufe
zweiter oder dritter Ordnung auf Grund des schlesischen Auenrechts zusteht, ver-
bleibt die Unterhaltungslast in dem bisherigen Umfange; soweit beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine gegenteilige Observanz besteht, behält es dabei sein Be-
wenden.
(e) Zur Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs zweiter oder dritter
Ordnung im Gebiete des schlesischen Auenrechts ist eine Wassergenossenschaft zu
bilden, wenn der nach Abs. 1 zur Unterhaltung Verpflichtete es beantragt oder
den Wasserlauf nicht ordnungsmäßig unterhält. Antragsberechtigt ist in letzterem
19“