381
410, 419 — 433, 435, 436, 440, 457,
458, 460, 462 und 465 —481, Thl. II.
des Scocasgesehbuches nebst den darauf
bezügigen Novellen sind aufgehoben.
Art. 369.
In dem zweiten Absatze des Art. 27,
Thl. II. des Strafgesetbuches werden
die Wotte
sowohl-
und
„als das erkennende“
gestrichen.
Ebenso werden in dem Arc, 152,
Thl. II des Strafgesebbuches die Worte:
„er sei nur provisorisch verhaftet oder
„es sei schon die Specialinquisttion
„wider ihn verfügt“
und in dem Art. 251, Thl. II. des Straf-
gesetzbuches die Worte:
„entweder schon der Speeialuntersu-
„chung unterworfen oder“
gestrichen.
In deim Art. 381, Thl. II. des Straf-
gesehbuches Und statt der Worte:
„dem Inquistten bei geöffneten Ge-
„richtsthüren“
die Worte:
„des obersten Gericheshofs dem An-
geklagren durch ein Mitglied des be-
tressenden Kreisz und Stadtgerichtes
unter Beiziehung eines Protokollfüh-
rers,“
382
desgleichen in dem Art. 417, Thl. II. des
Strafgesetzbuches statt der Worte:
„betreffenden Kriminalgerichtes“
die Worte:
„Sctaatsanwaltes am betreffenden Ap-
pellationsgerichte“
zu seßen.
Art. 370.
Der Tag, mit welchem das gegen-
wärtige Geseh in Wirksamkeit zu treten
hat, wird, soweit dieses nicht bereits be-
züglich der Art. 75. — 90. durch die Ver-
ordnung vom 3. August d. Is. (Reggbl.
S. 769. —771.) geschehen ist, durch be-
sondere Regierungsverordnung festgesetze
werden.
Art. 371.
Eine Untersuchung, über welche vor
dem gemäß Art. 370. festzusetzenden Tage
noch nicht in erster Instanz abgeurtheilt
wurde, ist, selbst wenn die Akten nach durch-
geführter Special- oder Hauptuntersuchung
bereits dem Appellationsgerichte zum Spruche
vorliegen, gleich einer Voruntersuchung im
Sinne des gegenwärtigen Gesehes zu be-
handeln.
Art. 372.
Wenn ein Angeschuldigter vor dem
gemäß Art. 370. festzusetzenden Tage ab,
geurtheilt, die Aburtheilung eines Mitan-
geschuldigten aber auf dem Grunde der
Vorschrift des Art. 284., Abs. 3., Thl. II.