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des Serafgesetzbuches ausgesetzt wurde, so
ist bei der Enescheidung über den Letzteren
das frühere Gesetz in Anwendung zu bringen.
Art. 373.
Ist gegen ein vor dem erwähnten
Tage gefälltes Urtheil das Rechtemirtel
der Revision oder weiteren Vertheidigung
ergriffen worden, so erfolgt die zweitrich-
terliche Entscheidung nach dem früheren
Gesetze.
Doch findet, wenn bloß der Ange-
schuldigte sich des Rechtsmittels bedient
hat, eine Abänderung zu dessen Nachtheil
(Serasgesetzbuch Thl. II. Art. 375.) nicht
weiter statt.
Art. 374.
Eine Wiederaufnahme des Strafver-
fahrens zum Nachtheile desjenigen, welcher
vor dem gemäß Art. 370. festzusetzenden
Tage rechtskräftig für unschuldig erklärt, los-
gesprochen oder verurtheilt wurde, ist von
jenem Tage an unzuléssig.
Gegen einen von der Instanz Ent-
lassenen kann diese Wiederaufnahme unter
denselben Voraussetzungen stattfinden, unter
welchen solche der Art. 55., Abs. 2., des
384
gegenwärtigen Gesetzes nach vorgängiger
Einstellung des Strafverfahrens gestattet.
In einem solchen Falle wird das vor-
hergegangene Urtheil auf Enilassung von
der Instanz einem Beschlusse auf Einstel-
lung des Strafverfahrens (im Sinne des
gegenwärtigen Gesetzes) gleichgestellt.
Art. 375.
Wer vor dem gemäß Art. 370. fest-
zusetenden Tage verurtheilt oder von der
Instanz entlassen wurde, kann, wenn die
gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, auch
nach jenem Tage die Wiederaufnahme des
Serafverfahrens verlangen.
Die Zulassung, Instruction und Ver-
bescheidung des Wiederaufnahmögesuches, so
wie die neue Untersuchung und Aburthei-
lung im Falle der gestatteten Wiederauf-
nahme richtet sich, wenn das Gesuch binnen
Jahrce frist nach dem oben bezeichneten Tage
angebracht wurde, nach dem früheren, au-
ßerdem aber nach dem gegenwärtigen Gesetze.
Die Staateminister der Justiz, des
Innern und der Finanzen sind mit dem
Vollzuge des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Nymphenburg, den 10. November 1848.
Maximilian.
v. Thon- Ditimer. Heintz. Lerchenfeld. Meiohanupt. Grafv. Pray. v. Strauß, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät ves Küönigs:
der geheime Secretär des Staatsraths,
Nath Seb. v. Kobell.