Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Wilddiebstahls betreffend,“ nebst allen auf 
diese G. bezüglichen Novellen sind sogleich 
aufgehoben. 
In dem F. 3. dieser Verordnung wer- 
den die Worte: „im ersten Wiederholungs- 
falle u. s. w.“ bis zum Schlusse des F. ge- 
strichen. 
Mit dem 1. Februar 1849. trict auch 
dieser §S. und der F. 2. derselben Verord- 
nung außer Wierksamkeit. 
An die Stelle der genannten #. tre- 
ten in denjenigen Landestheilen, in welchen 
die erwähnte Verordnung Gesetzeskraft hat, 
folgende Vorschriften. 
Art. 2. 
Des Jagdfrevels macht Hch schuldig, 
wer in einem fremden Jagdbezirke ohne Ein- 
willigung des Berechtigten entweder 
1) die Jagd ausübe, oder 
2) in anderer Weise ein zu der Gattung des 
Wildes gehörendes Thier sich zueigner 
oder außer dem Falle der persönlichen 
Nothwehr tödtet oder verretzt, oder 
3) zum Fangen des Wildes Schlingen 
stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche 
Vorkehrungen triffr. 
Die Tödtung oder Verlehung eines 
Raubthiereo in einem Hause, Hofraume 
oder Hauesgarten wird nicht als Jagdfrevel 
betrachtet. 
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Arr. 3. 
Des im Areikel 2. Ziff. 1. erwähnten 
Jagdfrevels macht sich glelchfalls schuldig, 
wer einen fremden Jagdbezirk außer der 
Landstraße oder einem gewöhnlichen Verbin- 
dungewege mit einem Schießgewehre oher 
einem andern zum Tädten oder Einfangen 
des Wildes geeigneten Werkzeuge betritt, 
insoferne nicht bestimmte Gründe für die 
Annahme vorliegen, daß er keinen Jagd- 
frevel beabsichriger habe. 
Art. 4. 
Der Jagdfrevel wird 
Uebertretung bestraft 
1) mit Gefängniß bis zu der Dauer von 
8 Tagen oder mit einer Geldbuße bis 
zu dem Betrage von 25 fl., wenn die 
Verletzung des Jagdrechtes ohne Ge, 
brauch eines Schießgewehres geschieht; 
2) mit Gefängniß von 8 bis 14 Tagen, 
oder mit einer Geldbuße von 25 bis 
50 fl., wenn die Verletzung des Jagd- 
rechtes vermittelst eines Schießgeweh- 
res begangen wird. 
Art. 5. 
Der Jagdfrevel wird als Vergehen be- 
straft 
1) mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 
3 Monaten 
a) wenn die Verletzung des Jagd- 
rechtes in einem mit einer Mauer 
als Polizei=
	        
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