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Wilddiebstahls betreffend,“ nebst allen auf
diese G. bezüglichen Novellen sind sogleich
aufgehoben.
In dem F. 3. dieser Verordnung wer-
den die Worte: „im ersten Wiederholungs-
falle u. s. w.“ bis zum Schlusse des F. ge-
strichen.
Mit dem 1. Februar 1849. trict auch
dieser §S. und der F. 2. derselben Verord-
nung außer Wierksamkeit.
An die Stelle der genannten #. tre-
ten in denjenigen Landestheilen, in welchen
die erwähnte Verordnung Gesetzeskraft hat,
folgende Vorschriften.
Art. 2.
Des Jagdfrevels macht Hch schuldig,
wer in einem fremden Jagdbezirke ohne Ein-
willigung des Berechtigten entweder
1) die Jagd ausübe, oder
2) in anderer Weise ein zu der Gattung des
Wildes gehörendes Thier sich zueigner
oder außer dem Falle der persönlichen
Nothwehr tödtet oder verretzt, oder
3) zum Fangen des Wildes Schlingen
stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche
Vorkehrungen triffr.
Die Tödtung oder Verlehung eines
Raubthiereo in einem Hause, Hofraume
oder Hauesgarten wird nicht als Jagdfrevel
betrachtet.
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Arr. 3.
Des im Areikel 2. Ziff. 1. erwähnten
Jagdfrevels macht sich glelchfalls schuldig,
wer einen fremden Jagdbezirk außer der
Landstraße oder einem gewöhnlichen Verbin-
dungewege mit einem Schießgewehre oher
einem andern zum Tädten oder Einfangen
des Wildes geeigneten Werkzeuge betritt,
insoferne nicht bestimmte Gründe für die
Annahme vorliegen, daß er keinen Jagd-
frevel beabsichriger habe.
Art. 4.
Der Jagdfrevel wird
Uebertretung bestraft
1) mit Gefängniß bis zu der Dauer von
8 Tagen oder mit einer Geldbuße bis
zu dem Betrage von 25 fl., wenn die
Verletzung des Jagdrechtes ohne Ge,
brauch eines Schießgewehres geschieht;
2) mit Gefängniß von 8 bis 14 Tagen,
oder mit einer Geldbuße von 25 bis
50 fl., wenn die Verletzung des Jagd-
rechtes vermittelst eines Schießgeweh-
res begangen wird.
Art. 5.
Der Jagdfrevel wird als Vergehen be-
straft
1) mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu
3 Monaten
a) wenn die Verletzung des Jagd-
rechtes in einem mit einer Mauer
als Polizei=