Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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treter dazu gebrauchten Thiere, insbesondere 
der Hunde, auszusprechen. 
Wenn das Schießgewehr nicht herbei- 
zuschaffen ist, se wird der Jagdfrevler außer 
der Hauptstrafe in eine Geldbuße von 5 
bis 25 Gulden verurtheilt, und diese in 
den Fällen des Art. 34. Th. I. des Straf- 
gesetzbuches in eine verhältnißmäßige Frei- 
heitsstrafe verwand elt. 
Art. 8. 
Bei Jagdfecveln, welche bloß eine po- 
lizeiliche Strafe nach sich ziehen, erfolgt die 
Untersuchung und Aburtheilung nach den für 
die Behandlung von Dolizeistrafsachen be- 
stehenden Besiimmungen durch die Civil= 
gerichte erster Instanz, in deren Bezirk die 
Uebertretung verübt wurde. 
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Gegen die Ausspruͤche derselben ist eine 
Berufung an das einschlaͤgige Appellations- 
gericht innerhalb 14 Tagen vom Tage der 
Eröffnung des Erkenmuisses an gerechnet, 
zulässtg. 
Verbrechens= und Vergehensfälle werden 
nach den allgemeinen Vorschriften über das 
Strafoerfahren behandelt. 
Art. 9. 
Alle bei der Verkündigung des gegen- 
wärtigen Gesetzes noch nicht rechtskräftig 
abgeurtheilten Jagdfrevel sind nach den Vor- 
schristen desselben zu behandeln und abzuur- 
theilen. 
Der Staatsminister der Justiz ist 
mit dem Volliuge des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nymrhenburg, den 10. Nevember 1848. 
Maximilian. 
v. Than-Willmer. Heintz. Lerchenfeld. Weis 
Nach dem Be 
der 
haupt. Graf v. Pray. v. Strauß, Staatsrath. 
fehle Seiner Majestät vdes Königs: 
gebeime Secretär des Staatsralhes, 
Uath Seb. von Kobell.
	        
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