391
treter dazu gebrauchten Thiere, insbesondere
der Hunde, auszusprechen.
Wenn das Schießgewehr nicht herbei-
zuschaffen ist, se wird der Jagdfrevler außer
der Hauptstrafe in eine Geldbuße von 5
bis 25 Gulden verurtheilt, und diese in
den Fällen des Art. 34. Th. I. des Straf-
gesetzbuches in eine verhältnißmäßige Frei-
heitsstrafe verwand elt.
Art. 8.
Bei Jagdfecveln, welche bloß eine po-
lizeiliche Strafe nach sich ziehen, erfolgt die
Untersuchung und Aburtheilung nach den für
die Behandlung von Dolizeistrafsachen be-
stehenden Besiimmungen durch die Civil=
gerichte erster Instanz, in deren Bezirk die
Uebertretung verübt wurde.
392
Gegen die Ausspruͤche derselben ist eine
Berufung an das einschlaͤgige Appellations-
gericht innerhalb 14 Tagen vom Tage der
Eröffnung des Erkenmuisses an gerechnet,
zulässtg.
Verbrechens= und Vergehensfälle werden
nach den allgemeinen Vorschriften über das
Strafoerfahren behandelt.
Art. 9.
Alle bei der Verkündigung des gegen-
wärtigen Gesetzes noch nicht rechtskräftig
abgeurtheilten Jagdfrevel sind nach den Vor-
schristen desselben zu behandeln und abzuur-
theilen.
Der Staatsminister der Justiz ist
mit dem Volliuge des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Nymrhenburg, den 10. Nevember 1848.
Maximilian.
v. Than-Willmer. Heintz. Lerchenfeld. Weis
Nach dem Be
der
haupt. Graf v. Pray. v. Strauß, Staatsrath.
fehle Seiner Majestät vdes Königs:
gebeime Secretär des Staatsralhes,
Uath Seb. von Kobell.