Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

401  —.

Die  Berufung  an  das  Oberappellationsgericht
  ist  zulässig,  wenn  die  Beschwerdesumme
  wenigstens  400  Gulden  beträgt
  oder  die  Entfernung  des  Verurtheilten
von  dem  Betriebe  des  Gewerbes,  die  Entziehung
  des  Rechtes,  Malz  zu  brechen  oder
die  Zerstbrung  einer  Malzmühle  in  Frage
steht.

Die  Berufungefeist  beträge  30  Tage,
von  dem  Tage  der  Ersffnung  des  angefechtenen
  Urtheils  an  gerechnet.

Art.  7.

Verstehende  Bestimmungen  kommen
bei  den  Defraudatienen  der  den  Gemeinden
zustehenden  Aufschlagsgefille  in  analoge  Anwendung.


402

In  Ansehung  der  letzteren  stehen  den
Gemeindebehörden  die  nämlichen  Befugnisse
zu,  welche  in  den  Artikeln  5.  und  6.  den
Krelsfiscalaten  bezuͤglich  der  Malzaufschlagsdefraudatienen
  eingerdumt  sind.

Art.  8.

Das  gegenwärtige  Gesetz  wird  auf
alle  Aufschlagodefraudationen  angewender,
welche  an  dem  Tage  der  Verkündung  desselben
  noch  nicht  rechtskräftig  abgeurt  heilt
sind.

Die  Staateminister  der  Jusiiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollluge
  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Roymphenburg,  den  10.  Rovember  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Ditlmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Dray.  v  Strauß,  Staats  rath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Rath  Sebastiau  v.  Kobell.
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