401 —.
Die Berufung an das Oberappellationsgericht
ist zulässig, wenn die Beschwerdesumme
wenigstens 400 Gulden beträgt
oder die Entfernung des Verurtheilten
von dem Betriebe des Gewerbes, die Entziehung
des Rechtes, Malz zu brechen oder
die Zerstbrung einer Malzmühle in Frage
steht.
Die Berufungefeist beträge 30 Tage,
von dem Tage der Ersffnung des angefechtenen
Urtheils an gerechnet.
Art. 7.
Verstehende Bestimmungen kommen
bei den Defraudatienen der den Gemeinden
zustehenden Aufschlagsgefille in analoge Anwendung.
402
In Ansehung der letzteren stehen den
Gemeindebehörden die nämlichen Befugnisse
zu, welche in den Artikeln 5. und 6. den
Krelsfiscalaten bezuͤglich der Malzaufschlagsdefraudatienen
eingerdumt sind.
Art. 8.
Das gegenwärtige Gesetz wird auf
alle Aufschlagodefraudationen angewender,
welche an dem Tage der Verkündung desselben
noch nicht rechtskräftig abgeurt heilt
sind.
Die Staateminister der Jusiiz, des
Innern und der Finanzen sind mit dem Vollluge
des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Roymphenburg, den 10. Rovember 1848.
Maximilian.
v. Thon-Ditlmer. Heintz. Lerchenfeld. Weiohaupt. Graf v. Dray. v Strauß, Staats rath.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Sebastiau v. Kobell.
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