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Gesetz- Blatt
für das
Königreich Bayern.
6.
München, den 15. Mai 1848.
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Gesetz, einige Abänderungen res Strafgesetzbuches vem Jahre 1813 und auderer Strafbesiimmungen betresfend.
—
Geseh,
einige Abänderungen des Strafgesetzbuches vom
Jahre 1813 und anderer Strafbestimmungen
betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bey Mhein
Herzog von Dayern, Franken und in
Schwaben 2c. 22c.
Wir haben in der Absicht, mittelst
einiger Abänderungen des Strasgesetzbuches
vom Jahre 1813. den Landestheilen diesseits
des Rheins noch vor dem Erscheinen
der neuen, das ganze Königreich umfassenden
Strasgesehgebung die Vortheile einer
mündlich-zöffentlichen Strafrechtspflege mie
Schwurgerichten zu gewähren, und zugleich
einige, den gegenwärtigen Anforderungen
an die Strafgesehgebung nicht mehr entsprechende
Strafbestimmungen zu beseitigen,
nach Vernehmung Unseres Sctaatsrathes
und mit Beirath und Zustimmung Unserer
Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches,
unter Beobachtung der im §F. 7. Tit. X.
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