Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetz-  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

6.

München,  den  15.  Mai  1848.

 

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Gesetz,  einige  Abänderungen  res  Strafgesetzbuches  vem  Jahre  1813  und  auderer  Strafbesiimmungen  betresfend.

—

Geseh,
einige  Abänderungen  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  und  anderer  Strafbestimmungen
betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bey  Mhein
Herzog  von  Dayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  22c.
Wir  haben  in  der  Absicht,  mittelst
einiger  Abänderungen  des  Strasgesetzbuches
vom  Jahre  1813.  den  Landestheilen  diesseits

  des  Rheins  noch  vor  dem  Erscheinen
der  neuen,  das  ganze  Königreich  umfassenden
  Strasgesehgebung  die  Vortheile  einer
mündlich-zöffentlichen  Strafrechtspflege  mie
Schwurgerichten  zu  gewähren,  und  zugleich
  einige,  den  gegenwärtigen  Anforderungen
  an  die  Strafgesehgebung  nicht  mehr  entsprechende
  Strafbestimmungen  zu  beseitigen,
nach  Vernehmung  Unseres  Sctaatsrathes
und  mit  Beirath  und  Zustimmung  Unserer
Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reiches,
  unter  Beobachtung  der  im  §F.  7.  Tit.  X.
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