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Landtags-Abgeordnete aus der Pfalz.
Gesetzliche Bestimmung der Zahl derselben.
S. 9— 12.
Königlich Allerhöchste Erklärung auf die
dem Gesetz-Entwurse über die Wahl der Land-
tags-Abgeordneten angehängten Anträge und
Vorschläge "
1) wegen zeitgemäßer Erweiterung der Kam-
mer der Reichsräthe. S. 46. s 9. 1.)
2) wegen Revision der Gesetze über die
Wahlen zu Kreis-, Bezirks= und Ge-
meindevertretung. S. 46. s. 9. 2.)
3) wegen der Wahlbewerbung zu Land-
tags-Abgeordnetenstellen S. 47. §. 9.3.)
4) wegen Beizählung des besteuerten Ein-
kommens aus intellektueller Thätigkeit
zu den Criterien des Staatsbürgerthums.
S. 47. 8. 9. 4.)
Laudemium, Firirung desselben. S. 105—
107. Art. 15. — 18.
Leibrecht. Vorbehalt desselben findet künftig
nicht mehr Statt. S. 107. UArt. 17.
Lehen-Verband. Gesetz, die Ablösung des-
selben betr. S. 121—126.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 49. 8. 12.
Königlich allerhöchste Erklärung auf den
dem dießfallsigen Gesetz-Entwurse beigesügten
ständischen Wunsch auf Ermächtigung der
klichire zur schriftlichen Mittheilung der den
Vasallen zum Nachweise des Lehenauftrages
nöthigen Urkunden. S. 49—50. s. 12.
M.
Mag istratsräthe. Diejenigen Staatsbür-
ger, welche das Amt eines Magistratsrathes
bekleiden, oder in den letzten zwölf Jahren
bekleidet haben, können zu Geschwornen beru-
sen werden. S. 195. Art. 1. S. 265.Nrt.75.
* !.
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Malzaufschlags defraudatlonen. Siehe
„Aufschlags defraudation.
Militärpersonen, active, können nicht Ge-
schworneseyn. S. 195. Art. 2., S. 266.Art.76.
Minister. Gesetz, die Verantwortlichkeit der
Minister betr. S. 649—76. — Arut. I. Wem
die Führung eines Staats-Ministerims über-
tragen werden kann und Festsetzung des
Standesgehaltes eines Ministers. S. 70.
— Art. II. Von der vorübergehenden Lei-
tung. S. 71. — Art. III. Rückeiltt der
Staatsminister. S. 71. — Art. IV. Ge-s
genzeichnung der Reglerungs-Anordnungen.
S. 71—72. — Artt. V. Folgen des Voll-
zuges derselben ohne diese Gegenzeschnung.
72. Art. VI. Verantwortlichkeit,
welche aus der Gegenzeichnung hervorgeht.
S. 72. — Art. VII. Verweigerung der Ge-
genzeichnung. S. 72—73. — Art. VIII.
Rechenschaftsablage der abgetretenen Staats-
Minister oder Verweser. S. 73. — Art. IX.
Verantwortlichkeit und Bestrafung der Staats=
Minister. S. 73. — Art. X. Anklage und
Suspension; — Bildung eines Staats-
gerichtshofes. S. 73—74. — rt. Xl.
Verfahren. S. 74. — Art. Xll. Begnadi-
gung und Rehabilitirung. S. 75. — Art.
XIII. Concurrirende gemeine oder Amts-
Verbrechen und Vergehen. S. 75—76. —
Art. XIV. Schlußbestimmung. S. 76.
Königl. allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 45. §. 8.
Königl. allerhöchste Erklärung auf die dem
Gesetze über die Verantworllichkeit der Mi-
nister angesügten ständischen Wünsche:
a) wegen Wiedervorlage des Gesetzenkwurses
über den Staatsgerichtshof und das
Verfahren bei Anklage der Minister
bei der nächsten Stände-Versammlung;
b) wegen Beisügung der Unterzeichnung