Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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und Gegenzelchnung bei allen Aus- 
schreibungen königlich allerhöchster Ent- 
schließungen. S. 45—46. s. 8. 
Mortuarium (Besthaupt). Aufhebung des- 
selben. S. 100. Art. 3. 
Kündlichkeit und Oeffentlichkeit. 
Gesetzliche Bestimmungen über Einführung 
derselben bei dem Strafverfahren in den Lan- 
destheilen diesseits des Rheins. S. 35. Art. 
1. und 3. S. 143. Art. 16., S. 144. 
Art. 19. dann S. 292. Art. 138. u. f. 
Desgleichen bei dem Civil Versahren. S. 142. 
Art. 14. 
N. 
Nachweisungen. Königlich allerhöchste Er- 
klärung im Landtage-Abschiede bezüglich der 
Verwendung der Staats, Einnahmen für das 
dritte Jahr der VI. Finanz-Periode und die 
Verwaltung der Fonds der Staatsschulden- 
tilgungs-Anstalt für 1845/40 betr. S. 52. 
Natlonalversammlung, deutsche. Siehe 
„Abgeordnete“ und „Volks vertre- 
tung.“ 6 
Napoleonische Dekrete von 1810 über 
Buchdruckereien und Buchhandel. Königlich 
allerhöchste Erklärung auf den hierauf bezüg- 
lichen ständischen Antrag. S. 48. s. 10. 3.) 
Neubruchzehent, aufgehoben. S. 100. 
Art. 4. 
Reustift, neuerliche Einführung desselben fin- 
det nicht mehr Stat. S. 107. Art. 17. 
Nichtigkeit beschwerde gegen die von den 
Shgerichte erlassenen Urtheile. S. 328 
— *“ Aufstellung besonderer Beamten hie- 
für bei Einführung der neuen Gerichtsorga- 
nisation. S. 140. Art. 7. 
O. 
Oessentlichkeit. Gesetzliche Bestimmungen 
440 
über Einführung derselben bei dem Strafver- 
fahren in den Landestheilen diesseits des 
Rheins. S. 35. Art. 1 und 2.; S. 297. 
Art. 138. 
In welchen Fällen eine Beschrän- 
kung derselben stattfinden darf. S. 35. Art. 
2.; dann S. 292. Art. 139 und 140. 
S. auch „Mündlichkekt.“ 
Offizieren u. Militär-Beamten, welche 
zu Landtags-Abgeordneten gewählt werden, 
darf der Urlaub nicht verweigert werden. 
S. 84. Art. 24. 
Parlament, deutsches. 
ordneten zu demselben. 
und „Volksvertretung“. 
Periodische Schriften. S. „Zeilungen.“ 
Pfalz. Gesetz, die Zahl der Abgeordneten zur 
Ständeversammlung aus der Pfalz betreff. 
S. 9—12. 
Politische Verbrechen oder Vergehen. 
Amnestirung derselben. S. 14. Art. I. 
Poltzei-Strafgesebbuch. S. 144. Art. 21. 
Presse. Edikt, die Freiheit der Presse und 
des Buchhandels betr. S. 89 — 96. 
Umsang der Preßfreiheit. S. 90—91. 
#5s. 1—2. Eigenthums= und Nugungsrechte 
von Schristen bleiben ungestört. S. 92. s. 3. 
Amtsverschwiegenheit der Staatsdiener in 
Bezug auf Preßfteiheit. S. 92. #. 4. An- 
dere als in den Gesetzen enthaltene Be- 
schränkungen der Preßfreiheit finden nicht 
Statt. S. 92. s. 5. Aburtheilung der An- 
klagen wegen Preßvergehen und Verbrechen 
durch Schwurgerichte. S. 92. #. 6. Durch 
die Presse begangene Polizei= Uebertretungen 
ressortiren zu den Gerichten. S. 93. 8. 7. 
Polizeiliche Beschlagnahme. S. 93. 5. 8. 
Ausdehnung der Bestimmungen über Preß- 
sreihelt auf bildliche Darstellungen. S. 93. 
Wahl der Abge- 
S. „Abgeordnete“
	        
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