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über das Verfahren in Civil= und Strassa-
chen u. über das Strafrecht betr. S. 137—146.
Könihlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 50. K. 14.
Strasverfahren. Gesetzliche Bestimmungen
über die Einführung des mündlich-öffentlichen
Strasverfahrens mit Schwurgerichten in den
Landestheilen diesseits des Rheins. S. 35.
und 36. Art. 1. — 5.
Gesetz, die Grundlagen der Gesetzgebung
über die Gerichs-Organisation, über das Ver-
fahren in Civil= und Strassachen und über
das Strafrecht betr. S. 137—116.
Köntglich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 50. §. 14.
Siehe weiter „Skrafgesetzbuch“ (die
Ablnderung des zweilen Theils desselben.)
Synoden. S. „General-Synoden.“
Todesstrase. Zuweisung der mit Todesstrafe
bedrohten Verbrechen an die Schwurgerichte
S. 35— 36. Art. 3. Verfahren bei Abur-
theilung derselben vor den Schwurgerichten.
S. 284—324.
Todtschlag. Strafbestimmung des absichtslosen,
jedoch aus einer mit vorbedachtem Entschlusse
vollführten körperlichen Mißhandlung entstan-
denen Todtschlags. S. 220. Art. 5.
Strafbestimmung, wenn der Todtschläger
von dem Getödteten durch unerlaubte Belei-
digung oder Beschimpfung zum Zorne gereizt
wurde. S. 220. Art. 4.
SEtrafbestimmung, wenn die körperliche Miß-
handlung, welche den Tod zur Folge hatte,
ohne Vorbedacht in aufwallender Hitze er-
folgte, S. 220. Art. 5,
u. .
Ungehorsams-Verfahren gegen die eines
Verbrechens oder Vergehens verdächtig Ge-
wordenen in den zur Aburtheilung der Schwur-
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Gerlchtshöfe zuständigen Strassachen. S. 351
—360. Bel Aburtheilung der zur Zuständig-
keit der Kreis, und Stadtgerichte gehörenden
Verbrechen und Vergehen. S. 372 —380.
Universitäts-Studium Diejenigen Staats-
bürger, welche sich über ein mit günstigem Er-
solge vollendetes Universitäts = Studium aus-
weisen, können zu Geschworuen berufen werden.
S. 195. Art. 1.
Unterrichts-Anstalten ssind von der Kapital-
Steuer #rei. S. 171. Mt. III.
Untersuchungs-Richter (selbstständige). Auf-
stellung von solchen. S. 39.
Urtheil. Fällung und Verkündung des Urtheils
im strafrechtlichen Verfahren. S. 314 —322.
Von der Vollstreckung desselben. S. 322 —
321. Rechtomittel gegen die von den Schwur-
gerichtshöfen erlassenen Urtheile. S.32 8—351.
Verantwortklichkeit der Minister. Gesegz,
die Verantwortlichkeit
S. 69—76.
E allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes. S. 45. 4. 8.
Verbrechen. Einsührung der Oeffentlichkeit
und Mündlichkeit der Verhandlung bei allen
Verbrechens= und Vergehens-Fällen. S. 35.
Art. 2. Verfähren bel Aburthellung derselben
vor den Schwurgerichtshösen. S. 284—324.
Versahren bei Aburtheilung der zur Zustin-
digkeit der Kreis= und Skadtgerichte gehörenden
Verbrechen. S. 360—380.
Verbrechen oder Vergehen (politlsche), Am-
nestirung derselben. S. 14. Art. I.
Vergehen. Einführung der Oeffntlichkelt und
Mündlichkeit der Verhandlung bei allen Ver-
brechens- und Vergehensfällen. S. 35. Art. 2.
Verfahren bei Aburtheilung derselben vor den
Schwurgerichtshösen. S. 284— 324. Ver-
fahren bei Aburtheilung geringerer Verbrechen
der Mintster betr.