Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Veilage II. 
Beilage III. 
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8. 6. 
Einige Aenderungen des Strafgesetzbuches von 
1813 betreffend. 
Wir haben dem Gesetze, einige Aenderun- 
gen des Strafgesetzbuches von 1813 betr., mit 
den von den Ständen beantragten Modiflkatio- 
nen am 12. Mai d. J. Unsere Genehmi- 
gung ertheilt und solches am 15. nämlichen 
Monats durch das Gesetzblatt (Stück 6.) ver- 
künden lassen. « 
Bezüglich des beigesügten Wunsches, den- 
jenigen Personen, die nach dem Wilddiebstahls- 
gesetze vom 9. August 1806 dermalen noch 
Verbrechens= oder Vergehensstrafen erleiden, 
einen Akt Allerhöchster Gnade angedeihen zu 
lassen, wollen Wir nach Revision der Straf- 
bestimmungen über den Wilddiebstahl Unsere 
allergnädigste Berücksichtigung vorbehalten. 
8. 7. 
Die ständische Initiative betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe, die ständische Ini- 
tiative betreffend, ertheilen Wir unter den 
von den Ständen beantragten Abänderungen 
Unsere Allerhöchste Sanktion, und lassen das 
darnach ausgefertigte Gesetz durch das Gesetz- 
blatt (Beil. II.) verkünden. 
8. 8. 
Die Verantwortlichkeit der Minister betreffend. 
Wir ertheilen dem Gesetz-Entwurfe, die 
Verantwortlichkeit der Minister betreffend, mit 
den von den Ständen beantragten Modiflkatio- 
nen Unsere Genehmigung und dem hienach 
angefertigten unter Ziffer III. anliegenden Ge- 
setze Unsere Sanktion. 
Den dem Gesammtbeschlusse von den Stän- 
den angefügten Wünschen: 
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1) den Gesetz-Entwurf Üüber den Staats-Ge- 
richtshof und das Verfahren bei Anklage 
der Minister der nächsten Ständeversamm- 
lung unverzüglich wieder vorlegen zu lassen, 
und 
2) die Anordnung zu treffen, daß bei allen 
Ausschreibungen von Unseren Allerhöch- 
sten Entschließungen, so wie von den 
Entschließungen Unserer Staats-Mini- 
sterien auch die Unterzeichnung und Ge- 
genzeichnung, wie sie in der Urschrift ent- 
halten sind, in den amtlich zu beglaubi- 
genden Abschriften auszudrücken seien, 
werden Wir entsprechen, und die betreffen- 
den Weisungen an Unser Gesammt-Ministerlum 
erlassen. 
8. 9. 
Die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr. 
Den Gesetzes-Entwurf, die Wahl der Land- 
tags-Abgeordneten betr., erheben Wir in der 
von den Ständen modifizirten Fassung durch 
Unsere Sanction zum Gesetze, und lassen sol- 
ches unter Ziffer IV. hiebei folgen. 
Auf die von den Ständen dem Gesammt- 
beschlusse angehängten Vorschläge erklären Wir 
was folgt: 
1) Wir werden den Antrag, daß dem näch- 
sten Landtage ein Gesetz-Entwurf über zeit- 
gemäße Erweiterung der Kammer der Reichs- 
räthe vorgelegt werde, sorgfältiger Wür- 
digung und geeigneter Berücksichtigung un- 
terziehen, und 
ebenso die Frage einer zeitgemäßen, den 
Principien des neuen Landtags-Wahl-Ge- 
setzes entsprechenden Revision der Gesetze 
über die Wahlen zu Kreis-, Bezirks= und 
Gemeindevertretung in Berathung nehmen 
lassen, um hienach das Weitere einzuleiten. 
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2 
— 
Bellage IV.
	        
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