Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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3) Dem Antrage, daß sedem gemäß Art. 7. 
4 
des Landtags-Wahlgesetzes passiv Wahl- 
sähigen, welcher ohne Wahlmann zu seyn, 
sich für eine Abgeordneten= Stelle meldet, 
frei stehe, unmittelbar vor Beginn 
des Wahl-Aktes in der Versammlung 
zu erscheinen, seine politischen Grundsätze 
darzulegen, und die von Wahlmännern an 
ihn gerichteten Fragen zu beantworten, 
vermögen Wir, so wenig Wir der Frei- 
heit der Besprechung zwischen Candidaten 
und Wahlmännern irgendwie entgegen zu 
treten beabsichtigen, aus Rücksichten für den 
geordneten und ungestörten Vollzug der 
Wahlhandlungen nicht zu entsprechen. 
Dem Vorschlage, daß den in Tit. IV. 
5s. 3. lit. b. der Verf.-Urkunde ausgeführ- 
ten Criterien des Staatsbürgerthums auch 
das besteuerte Einkommen aus intellektuel- 
ler Thätigkeit beigezählt werde, können 
Wir um so weniger Unsere Zustimmung 
ertheilen, als hiedurch eine verfassungs- 
mäßige Bestimmung auf den Grund eines, 
zur Zeit nur als transitorisch angenomme- 
nen Gesetzes über die Einkommensteuer ab- 
geändert werden will. Zudem widerstreitet 
dieser Vorschlag dem, von belden Kam- 
mern unverändert angenommenen Art. 6. 
des Gesetz-Entwurfes, die Wahl der Ab- 
geordneten zur Ständeversammlung betr., 
und erscheint, als dert im Modifikations- 
wege nicht angeregt, verspätet. 
s. 10. 
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels 
betreffend. 
Wir ertheilen dem Edikte über die Ftei— 
heit der Presse und des Buchhandels mit Ge- 
nehmigung der von den Ständen vorgeschlage— 
nen Modifikationen Unsere Sanction und ver- 
ordnen dessen Verkündung Ziffer V. durch 
Gesetzblatt. 
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Auf die dem Gesammtbeschlusse der Stände 
beigefügten Wünsche erklären Wir: 
1) daß der Antrag, die Revision der Straf- 
2) 
3 
gesetze über die Verletzung der Amts-Ver- 
schwiegenheit betr., bei der neuen Strafge- 
setzgebung in geeigneter Art Berücksichtigung 
finden werde, und daß der Antrag auf 
Umgestaltung der dießfälligen Dienstesvor- 
schriften, insbesondere mit Rücksichtnahme 
auf die Vertheidigung der Staatsdiener gegen 
öffentliche Angriffe ihrer Amts-Ehre, sowie 
mit Rücksichtnahme auf das Interesse der 
Statistik, einer nähern sorgsältigen Würdl- 
gung werde unterstellt werden. 
Wir finden Uns auch unter Bezugnahme 
auf den §. 5. des Ediktes bewogen, mit 
Gesetzeskraft auszusprechen: 
„Der Herausgeber einer Zeitung oder perio- 
„dischen Schrift ist schuldig, in Bezleh- 
„ung auf die in derselben vorgetragenen 
„Thatsachen jede amtliche oder amtlich 
„beglaubigte Berichtigung unentgeltlich, 
„sowie jede andere Berichtigung des An- 
„gegriffenen gegen die gewöhnlichen In- 
„sertionsgebühren sogleich nach deren Mit- 
„theilung in das nächstfolgende Blatt, 
„Stück oder Heft aufzunehmen. Bis zum 
„Erscheinen eines Preß-Polizeigesetzes 
„soll der Zuwiderhandelnde auf Anrufen 
„des Betheiligten vom Richter zu einer 
„Strase von 5 bis zu 25 fl. verur- 
„theilt werden.“ 
Bezüglich des weitern Antrags im Betreff 
der Napoleonischen Dekrete von 1810 über 
die Buchdruckereien und den Buchhandel 
behalten Wir Uns die nähere Erwägung 
mit Rücksicht auf den Umstand, daß Pri- 
vatrechte und Interessen dabei betheiligt 
find, bevor. 
das Bellage V.
	        
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