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3) Dem Antrage, daß sedem gemäß Art. 7.
4
des Landtags-Wahlgesetzes passiv Wahl-
sähigen, welcher ohne Wahlmann zu seyn,
sich für eine Abgeordneten= Stelle meldet,
frei stehe, unmittelbar vor Beginn
des Wahl-Aktes in der Versammlung
zu erscheinen, seine politischen Grundsätze
darzulegen, und die von Wahlmännern an
ihn gerichteten Fragen zu beantworten,
vermögen Wir, so wenig Wir der Frei-
heit der Besprechung zwischen Candidaten
und Wahlmännern irgendwie entgegen zu
treten beabsichtigen, aus Rücksichten für den
geordneten und ungestörten Vollzug der
Wahlhandlungen nicht zu entsprechen.
Dem Vorschlage, daß den in Tit. IV.
5s. 3. lit. b. der Verf.-Urkunde ausgeführ-
ten Criterien des Staatsbürgerthums auch
das besteuerte Einkommen aus intellektuel-
ler Thätigkeit beigezählt werde, können
Wir um so weniger Unsere Zustimmung
ertheilen, als hiedurch eine verfassungs-
mäßige Bestimmung auf den Grund eines,
zur Zeit nur als transitorisch angenomme-
nen Gesetzes über die Einkommensteuer ab-
geändert werden will. Zudem widerstreitet
dieser Vorschlag dem, von belden Kam-
mern unverändert angenommenen Art. 6.
des Gesetz-Entwurfes, die Wahl der Ab-
geordneten zur Ständeversammlung betr.,
und erscheint, als dert im Modifikations-
wege nicht angeregt, verspätet.
s. 10.
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels
betreffend.
Wir ertheilen dem Edikte über die Ftei—
heit der Presse und des Buchhandels mit Ge-
nehmigung der von den Ständen vorgeschlage—
nen Modifikationen Unsere Sanction und ver-
ordnen dessen Verkündung Ziffer V. durch
Gesetzblatt.
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Auf die dem Gesammtbeschlusse der Stände
beigefügten Wünsche erklären Wir:
1) daß der Antrag, die Revision der Straf-
2)
3
gesetze über die Verletzung der Amts-Ver-
schwiegenheit betr., bei der neuen Strafge-
setzgebung in geeigneter Art Berücksichtigung
finden werde, und daß der Antrag auf
Umgestaltung der dießfälligen Dienstesvor-
schriften, insbesondere mit Rücksichtnahme
auf die Vertheidigung der Staatsdiener gegen
öffentliche Angriffe ihrer Amts-Ehre, sowie
mit Rücksichtnahme auf das Interesse der
Statistik, einer nähern sorgsältigen Würdl-
gung werde unterstellt werden.
Wir finden Uns auch unter Bezugnahme
auf den §. 5. des Ediktes bewogen, mit
Gesetzeskraft auszusprechen:
„Der Herausgeber einer Zeitung oder perio-
„dischen Schrift ist schuldig, in Bezleh-
„ung auf die in derselben vorgetragenen
„Thatsachen jede amtliche oder amtlich
„beglaubigte Berichtigung unentgeltlich,
„sowie jede andere Berichtigung des An-
„gegriffenen gegen die gewöhnlichen In-
„sertionsgebühren sogleich nach deren Mit-
„theilung in das nächstfolgende Blatt,
„Stück oder Heft aufzunehmen. Bis zum
„Erscheinen eines Preß-Polizeigesetzes
„soll der Zuwiderhandelnde auf Anrufen
„des Betheiligten vom Richter zu einer
„Strase von 5 bis zu 25 fl. verur-
„theilt werden.“
Bezüglich des weitern Antrags im Betreff
der Napoleonischen Dekrete von 1810 über
die Buchdruckereien und den Buchhandel
behalten Wir Uns die nähere Erwägung
mit Rücksicht auf den Umstand, daß Pri-
vatrechte und Interessen dabei betheiligt
find, bevor.
das Bellage V.