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III. Abschnitt.
Vesonderer Wunsch und Antrag.
Das Alluvionsrecht des Staates im Herzogthume
Neuburg betreffend.
Auf den Uns von den Ständen vorge-
legten Antrag hinsichtlich des im Herzogthum
Neuburg herkömmlichen Alluvionsrechtes des
Staates erwiedern Wir, daß es
1) in Unserer Absicht liegt, demnächst durch
gesetzliche Vorlagen über den Uferschutz und
Flußbau im Allgemeinen, so wie die Con-
kurrenzpflicht hiezu den dießfalls mehrfach
erhobenen Beschwerden zu begegnen, und
die hiemit verbundene Frage über das Al-
luvionsrecht ebenfalls gesetzlich zu regeln.
Inzwischen aber wollen Wir
Unsere betreffenden Behörden wiederholt
angewiesen haben, bei Behandlung vorkom-
mender Alluvionsfälle, im Hinblicke auf
dle dießfallsigen in den Landtagsabschieden
vom 28. Dezember 1831 Abtheil. III.
#S#. 73., vom 17. November 1837 Abth.
III. Ut. J. Ziff. V. und vom 23. Mat
1846 Abschnttt III. lit. B. s. 26. ge-
gebenen Entschließungen, den beschädigten
Grundbesitzern auch fernerhin billige Be-
rücksichtigung angedeihen zu lassen.
Indem Wir Unsern Lieben und Getreuen,
den Ständen des Reiches, diesen Abschied erthei-
len, blicken Wir mit Befriedigung zurück auf
die Ergebnisse dieses hochwichtigen nunmehr ge-
endigten Landtages.
Ernst und stürmisch bewegt war die Zeit
seines Beginnes, aber in Mitte dieser Bewe-
gungen und drohenden Vorzeichen stand fest und
unerschüttert die Treue Unseres geliebten Vol-
kes und seiner Vertreter.
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Von seltenem Umfange und großer Bedeut-
samkeit waren die Gesetzes-Vorlagen, die Wir
als krästige Gewährschaften freier Entwicklung
und als dauernde Grundlagen gesetzlicher Ord-
nung an Unsere Stände gebracht haben; aber
durch eben so hingebende Thätigkelt als beson-
nene Berathung wurden sie alle zum erwünschten
Ziele gesührt, und zu gemeinsamen Beschlüssen
erhoben.
Groß sind die Anforderungen der Zeit,
groß die Opfer, welche von der Krone, welche
von einzelnen Ständen und Körperschaften, von
der ganzen Nation gebracht werden mußten.
Aber es galt der zeitgemäßen Fortbildung
des Verfassungslebens, der Anbahnung einer
volksthümlichen Rechtepflege, der Entfesselung des
Grund und Bodens und der Fursorge für jeg-
lichen Nothstand; es galt dem Schutze des Va-
terlandes nach Innen und nach Außen, dem
wirksamsten Mittel zur Gründung eines einigen
und wahrhaft freien Gesammt-Vaterlandes.
Deshalb haben Wir diese Opfer mit Be-
reitwilligkeit gebracht, und sreuen Uns, bei Un-
seren Lieben und Getreuen und allenthalben in
den Gauen des Vaterlandes dieselbe Gesinnung,
dleselbe Bereitwilligkcit wieder gefunden zu haben.
Nur von solchem Geiste geleitet und durch
gegenseitiges Vertrauen gehoben, konnte das so
mühevolle Werk in so kurzer Zeit zum ziele ge-
führt werden.
Mit demselben beginnt ein neuer bedeut-
samer Abschnitt in der Geschichte Bayerns;
möge er in seinem Erfolge dem Vaterlande zum
Heil und Frommen gereichen!
Mit dem gleichen innigen Wunsche blicken
Wir auch auf diejenige Versammlung hin, die, be-
rusen das große Verfassungswerk Unseres
deutschen Gesammt-Vaterlandes zu berathen, an
den Usern des Maines tagt. Dort wie hier
werden wahre Vaterlandsliebe und offenes Ver-